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Gewerbsmäßige Beförderung von Abfällen Anzeige

Volltext

Wer nicht gefährliche Abfälle befördern möchte, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Stelle anzuzeigen. Die Anzeige wird von der zuständigen Stelle bestätigt.

Die Anzeigepflicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik gilt auch für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen. Ein Notifizierungsverfahren ersetzt nicht die Anzeige.

Für den Transport gefährlicher Abfälle ist eine Beförderungserlaubnis notwendig.

Ein Unternehmen, das ein Entsorgungsfachbetrieb gemäß § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist und für die jeweilige Tätigkeit zertifiziert ist benötigt keine Erlaubnis. An ihrer Stelle der zuständigen Stelle ebenfalls eine Anzeige vorzulegen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (Zentrale Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit (ZUS AGG)).

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Erforderliche Unterlagen

  • Gewerbeanmeldung
  • für Entsorgungsfachbetriebe: gültiges Zertifikat

Kosten

Es fallen keine Gebühren an. Bei Nutzung des elektronischen Anmeldeverfahrens entfällt die Gebührenpflicht.



Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)