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Vermittlung und Beratung von Finanzanlagen Erlaubnis


Volltext

  • Wenn Sie gewerbsm äß ig als Finanzanlagenvermittler oder Finanzanlagenberater t ä tig werden wollen, ben ö tigen Sie eine Erlaubnis
  • Die Erlaubnis kann einer nat ü rlichen oder juristischen Person erteilt werden
  • Zust ä ndig: je nach Bundesland Industrie- und Handelskammer, Gewerbebeh ö rden oder Landkreise / kreisfreie St ä dt

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), in deren Gebiet sich der Gewerbebetrieb befindet.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen

  • Die f ü r den Gewerbebetrieb notwendige Zuverl ä ssigkeit, d.h. Sie wurden in den letzten 5 Jahren nicht wegen Betrug oder anderer Verbrechen verurteilt
  • geordnete Verm ö gensverh ä ltnisse, d.h. Sie befinden sich nicht in Privatinsolvenz oder sind ins Schuldnerverzeichnis eingetragen
  • Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1.130.000,00 Euro f ü r jeden Versicherungsfall und 1.700.000,00 Euro f ü r alle Versicherungsf ä lle eines Jahres insgesamt.
  • Sachkunde durch eine bestandene IHKPr ü fung oder durch gleichgestellte Ausbildungsabschl ü sse und m ö glicherweise entsprechende Berufserfahrung

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis ü ber die pers ö nliche Zuverl ä ssigkeit: 
    • F ü hrungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregisters
  • Nachweis ü ber geordnete Verm ö gensverh ä ltnisse:
  • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenser ö ffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
  • Nachweis einer bestehenden Verm ö gensschadenHaftpflichtversicherung (Bescheinigung im Musterwortlaut)
  • Sachkundenachweis (IHKSachkundepr ü fungsnachweis bzw. Nachweis ü ber gleichgestellte Berufsqualifikation, siehe hierzu auch weiterf ü hrende Hinweise)
  • Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften: Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der HauptFirmensitz befindet
  • Ggf. Ü bersetzung des (fremdsprachigen) Handelsregisterauszugs

Kosten



  • Gebühr: Mindestens 325,00 EUR, höchstens 365,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Keine

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

  • Formulare:
    Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler (Verwendung wird empfohlen)
  • Ggf. Onlineverfahren möglich
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise (Besonderheiten)

Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind die Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes ü ber das Kreditwesen (KWG). Sie werden in ein von der Bundesanstalt f ü r Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gef ü hrtes ö ffentliches Register eingetragen.

Verfahrensablauf

Sie schicken den Antrag auf Erlaubnis mit allen Nachweisen zu der jeweils zust ä ndigen Stelle.

  • Die Beh ö rde pr ü ft anhand Ihrer Angaben und Unterlagen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung erf ü llt sind
  • Wenn Sie die Voraussetzungen erf ü llen, erhalten Sie die Erlaubnis schriftlich per Post

Wenn Sie den Eintrag in das Vermittlerregister nicht bereits mit der Erlaubnis zusammen beantragt haben, m ü ssen Sie sich noch in das Vermittlerregister eintragen lassen, bevor Sie t ä tig werden.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Kammern.

Bearbeitungsdauer

Sobald alle Unterlagen vollst ä ndig vorliegen, erfolgt die Bearbeitung binnen mehrerer Wochen.

Rechtsbehelf

Bestehen zu der Entscheidung über die Erlaubnis oder zu Details aus dieser bei dem Adressaten (in der Regel Antragsteller) rechtliche Zweifel oder Bedenken, können diese je nach Rechtsnatur im Wege einer Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einer Überprüfung zugeführt werden.

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.