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Genehmigung der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach dem Energiewirtschaftsgesetz


Volltext

Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf einer Genehmigung nach § 4 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Voraussetzungen

Mit  der Beantragung der Aufnahme des Betriebs des Energieversorgungsnetzes ist durch den Antragsteller darzulegen, dass er die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG auf Dauer zu gewährleisten.

Erforderliche Unterlagen

Mit  der Beantragung der Aufnahme des Betriebs des Energieversorgungsnetzes ist durch den Antragsteller darzulegen, dass er die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG auf Dauer zu gewährleisten.

Kosten

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 27.1.1. -  je nach Zeitaufwand.

Es fallen jedoch mindestens 500,00 EUR und höchstens 5.000 Euro an.



Frist

Die Genehmigung des Netzbetriebs ist vor der Aufnahme einzuholen. § 4 Abs. 1 S. 2 EnWG sieht eine Entscheidung der zuständigen Behörde innerhalb von 6 Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen vor. Der  Antrag ist dementsprechend rechtzeitig zu stellen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von 6 Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen.