Lizenz für Postdienstleistungen: Anzeige - bei Fortführung durch Stellvertreter nach Tod des Lizenznehmers
Volltext
Bei Einsetzen eines Stellvertreters im Todesfall des Lizenznehmers ist die Übertragung einer nach § 6 Postgesetz (PostG) erteilten Lizenz für Postdienstleistungen der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Gemäß § 46 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) darf das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch einen Stellvertreter betrieben werden.
Der Stellvertreter muss den nach § 45 GewO vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
Weitere Informationen zum Thema »Lizenz für Postdienstleistungen«:
- Lizenz für Postdienstleistungen: Anzeige - Änderung der Gesellschaftsverhältnisse einer Kapitalgesellschaft
- Lizenz für Postdienstleistungen: Übertragung
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.
Erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Frist
Die Anzeige hat unverzüglich bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.