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Lizenz für Postdienstleistungen: Anzeige - bei Fortführung durch Stellvertreter nach Tod des Lizenznehmers


Volltext

Bei Einsetzen eines Stellvertreters im Todesfall des Lizenznehmers ist die Übertragung einer nach § 6 Postgesetz (PostG) erteilten Lizenz für Postdienstleistungen der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Gemäß § 46 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) darf das Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners durch einen Stellvertreter betrieben werden.
Der Stellvertreter muss den nach § 45 GewO vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Weitere Informationen zum Thema »Lizenz für Postdienstleistungen«:

  • Lizenz für Postdienstleistungen: Anzeige - Änderung der Gesellschaftsverhältnisse einer Kapitalgesellschaft
  • Lizenz für Postdienstleistungen: Übertragung

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an. 

Frist

Die Anzeige hat unverzüglich bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)