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Sozialversicherung: Anmeldung - sofort


Volltext

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anzumelden. Für bestimmte Wirtschaftsbereiche besteht die Pflicht einer Sofortmeldung:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Deutschen Rentenversicherung.

Erforderliche Unterlagen

Die Sofortmeldung muss enthalten:

  • den Familien- und Vornamen
  • die Versicherungsnummer
  • die Betriebsnummer des Arbeitgebers
  • den Tag der Beschäftigungsaufnahme

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Frist

Spätestens bei Beschäftigungsaufnahme ist die Sofortmeldung vom Arbeitgeber oder durch einen von ihm beauftragten Steuerberater oder ein Service-Rechenzentrum mittels Datenübertragung zu übermitteln.

Rechtsgrundlage(n)