Tierische Nebenprodukte - Übertragung der Beseitigungspflicht (Tierkörperbeseitigung)
Volltext
Die gewerbsmäßige Beseitigung tierischer Nebenprodukte dürfen Sie als zugelassener Betrieb nur dann durchführen, wenn Ihnen die Beseitigungspflicht, die gesetzlich bei den kommunalen Körperschaften liegt, durch die zuständige Stelle übertragen wurde.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Kosten
Die Gebühren betragen 250,00 bis 1.000,00 Euro.
Frist
Es sind keine Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigunggesetz (TierNebG) i.V.m.
- § 2 TierNebG i.V.m.
- § 4 Nieders. Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Nds. AGTierNebG) i.V.m.
- § 2 Nr. 2 Zust-VO Tier