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Realverband

Rechtsgrundlage

Niedersächsisches Realverbandsgesetz

Gemäß § 32 Absatz 1 Niedersächsisches Realverbandsgesetz (NRealvG) unterstehen die Realverbände der Aufsicht der Landkreise oder der kreisfreien Städte. Der Umfang der Aufsichtspflicht beschränkt sich auf die reine Rechtsaufsicht.