Realverband
Rechtsgrundlage
Niedersächsisches Realverbandsgesetz
Gemäß § 32 Absatz 1 Niedersächsisches Realverbandsgesetz (NRealvG) unterstehen die Realverbände der Aufsicht der Landkreise oder der kreisfreien Städte. Der Umfang der Aufsichtspflicht beschränkt sich auf die reine Rechtsaufsicht.