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Versammlungsrecht

Leistungsbeschreibung

Gemäß Artikel 8 des Grundgesetzes haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Für Versammlungen hat das Grundgesetz gesetzliche Einschränkungen vorgesehen.
Nähere Bestimmungen hierzu enthält das seit dem 01.02.2011 in Niedersachsen geltende Niedersächsische Versammlungsgesetz (NVersG).

Anzeigepflicht

Einer behördlichen "Genehmigung" bedürfen Versammlungen zwar nicht, allerdings unterliegen Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich einer Anzeigepflicht.
Bei angezeigten Versammlungen unter freiem Himmel erhalten Sie in aller Regel immer auch ein Schriftstück der Versammlungsbehörde, das zum einen die Bestätigung des Eingangs Ihrer Anzeige beinhaltet, zum anderen aber auch Hinweise und ggf. auch Beschränkungen enthält.


Was ist eine Versammlung?

Der Begriff der Versammlung ist in § 2 NVersG definiert als eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung und Kundgebung.
Hierzu zählen u.a. Demonstrationen, Aufzüge und Mahnwachen. Je nach Art der Veranstaltung können unter Umständen auch Infostände und Gedenkveranstaltungen unter das Versammlungsrecht fallen.

Die untere Versammlungsbehörde kann gemäß § 8 NVersG die Versammlung beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Zudem kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten oder auflösen, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. In einem solchen Fall ist die verbotene Versammlung aufzulösen.
Nach der Auflösung haben sich die teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen.

Weitere Informationen zum Versammlungsrecht und das Niedersächsische Versammlungsgesetz finden Sie hier: Versammlungsrecht auf den Seiten des Ministerium für Inneres und Sport

Zuständigkeit

Für das gesamten Gebiet des Landkreises Wolfenbüttel ist grundsätzlich der Landkreis zuständige untere Versammlungsbehörde.
Für Versammlungen im Stadtgebiet Wolfenbüttel ist die Stadt Wolfenbüttel zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt

Für die Anzeige einer Versammlung benutzen Sie gern das unten stehende Formular.
Die Antragsstellung kann aber auch formlos erfolgen, allerdings dienen die im Vordruck abgefragten Daten der schnelleren Einstufung der Versammlung aus ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten.

Die Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • der Ort der Versammlung einschließlich des geplanten Streckenverlaufs bei sich fortbewegenden Versammlungen (inkl. eventueller Zwischenkundgebungen)
  • der beabsichtigte Beginn und das beabsichtigte Ende der Versammlung
  • der Gegenstand der Versammlung
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und eine für den Schriftverkehr mit der Versammlungsbehörde geeignete Anschrift (persönliche Daten) der Leiterin oder des Leiters sowie deren oder dessen telefonische oder sonstige Erreichbarkeit und
  • die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen.

Wünschenswert ist überdies auch die Angabe über den evtl. beabsichtigten Einsatz von Hilfsmitteln/Aufbauten (z. B. Lautsprecher), über die eventuelle Teilnahme prominenter/ öffentlich bekannter Personen oder ob bereits im Vorfeld bekannt ist, dass mit Störungen/ Unruhen zu rechnen ist.

Zu beachtende Fristen

Wer eine Versammlung unter freiem Himmel durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung anzuzeigen (Bekanntgabe bedeutet zum Beispiel: Einladung, Aufruf, Werbung).
Bei der Berechnung der Frist ist zu berücksichtigen, dass das Wochenende (Samstag und Sonntag) sowie gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet werden und die Frist entsprechend verlängern.
Weiter ist zu beachten, dass eine Anzeige per Post mindestens weitere drei Tage benötigt.