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Förderung nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz

Förderung nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz

Ambulante Pflegedienste, teilstationäre Pflegeeinrichtungen und solitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen können nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz (NPflegeG) gefördert werden, wenn sie nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassen sind und eine Pflegesatz- oder Vergütungsvereinbarung abgeschlossen oder das Schiedsverfahren eingeleitet haben.

Eine Förderung wird gewährt für Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung von Gebäuden und von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern.

An wen muss ich mich wenden?

An das Amt für Soziales des Landkreises Wolfenbüttel, Harztorwall 25, 38300 Wolfenbüttel.

Für die Förderung ambulanter Einrichtungen ist Ihre Ansprechpartnerin Frau Weber. Für die Förderung von teilstationären Einrichtungen und solitären Kurzzeitpflegen ist Ihr Ansprechpartner Herr Kuhlmann.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Antragsfristen in der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Pflegegesetzes (DVO-NPflegeG) sind zu beachten.

Rechtsgrundlage:

Niedersächsisches Pflegegesetz (NPflegeG)

Verordnung zur Durchführung der Förderung von Pflegeeinrichtungen (PflegeEFördVO).