Trinkwasserhygiene
Leistungsbeschreibung
Ziel der Trinkwasserhygiene ist der Schutz der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben.
Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Um eine einwandfreie mikrobiologische und chemische Qualität am Zapfhahn des Verbrauchers sicherstellen zu können, bedarf es entsprechenden Kontrollen von der Gewinnungsanlage über das Verteilungsnetz bis hin zur Trinkwasserinstallation im Gebäude. Die Trinkwasserverordnung schreibt auch bestimmte Betreiberpflichten zum Beispiel für die öffentlichen Wasserversorger, Inhaber von Kleinanlagen (Hausbrunnen zur Trinkwassernutzung) oder Legionellenuntersuchungen bei Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in öffentlich zugänglichen und vermieteten Gebäuden vor.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Wolfenbüttel.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Entsprechend der Pflichten der Trinkwasserverordnung sind Anzeigen der Wasserversorgungsanlagen, Untersuchungsbefunde, Mitteilungen von Grenzwertabweichungen und ergriffene Maßnahmen dem Gesundheitsdienst zu übersenden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen gegebenenfalls Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen sowie Kosten für die Laboruntersuchungen an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Fristen ergeben sich zum Teil aus der Trinkwasserverordnung.
Rechtsgrundlage
Trinkwasserverordnung.
Was sollte ich noch wissen?
Beprobungen und Untersuchungen von Trinkwasser dürfen nur durch zugelassene Untersuchungsstellen erfolgen. Die aktuelle Liste finden Sie unter:
Niedersächsisches Landesgesundheitsamt - Trinkwasserhygiene
Dem Trinkwasser dürfen nur zugelassene Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsmittel zugesetzt werden, die in der Liste nach § 20 TrinkwV genannt sind.
Betreiber von gewerblich genutzten Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (zum Beispiel in vermieteten Gebäuden) müssen das Warmwasser mindestens alle 3 Jahre auf Legionellen untersuchen lassen und haben bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes entsprechende Anzeige und Handlungspflichten (§ 51 TrinkwV).
Betreiber von Hausbrunnen zur Trinkwassernutzung (zum Beispiel Kleinanlagen zur Eigenversorgung) haben das Wasser jährlich durch ein zugelassenes Labor mikrobiologisch untersuchen zu lassen. Weitere nützliche Informationen finden Sie in der Broschüre "Gesundes Trinkwasser aus eigenen Brunnen und Quellen".
Umweltbundesamt: Gesundes Trinkwasser aus eigenen Brunnen und Quellen