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Jugendgerichtshilfe

Leistungsbeschreibung

Was ist die Jugendgerichtshilfe?

Die Jugendgerichtshilfe (JGH) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe des Jugendamtes. Sie wird immer dann tätig, wenn ein Jugendlicher (14 bis 18 Jahre) oder ein Heranwachsender (18 bis 21 Jahre) eine Straftat begangen hat.

Was macht die Jugendgerichtshilfe?

Die Jugendgerichtshilfe berät und begleitet Jugendliche sowie deren Eltern und Heranwachsende während des gesamten Strafverfahrens, also vor, während und nach der Gerichtsverhandlung. Die Betroffenen werden über die formellen Abläufe und anstehende Fragen informiert und erhalten Unterstützung bei Problemen und Konflikten. Durch einen Bericht über den jungen Menschen bringt die Jugendgerichtshilfe die erzieherischen Aspekte in das Jugendstrafverfahren ein, um das Gericht zu unterstützen, individuell und damit besonders wirksam zu reagieren.

Was geschieht vor Gericht?

Die Jugendgerichtshilfe, die an der Verhandlung teilnimmt, berichtet dem Gericht über die Persönlichkeit des jungen Menschen, seine Entwicklung, sein soziales Umfeld und insbesondere über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit bzw. soziale Reife. Im Anschluss macht sie einen Vorschlag bezüglich der zu ergreifenden erzieherischen Maßnahme (z.B. Arbeitsstunden, Sozialer Trainingskurs, Betreuungsweisung, Anti-Gewalt-Training, Täter-Opfer-Ausgleich, Freizeitarrest).

Was macht die Jugendgerichtshilfe nach der Gerichtsverhandlung?

Die Jugendgerichtshilfe betreut die Jugendlichen und Heranwachsenden auch nach der Gerichtsverhandlung. Sie hilft bei der Vermittlung geeigneter Einsatzstellen und überwacht die vom Jugendgericht erteilten Auflagen und Weisungen.

Wie entsteht der Kontakt zur Jugendgerichtshilfe?

Das Jugendamt wird von der Staatsanwaltschaft über ein Strafverfahren informiert und setzt sich dann mit den jungen Menschen, und bei unter 18-jährigen mit deren Eltern, in Verbindung.
Bei Bedarf können strafrechtlich aufgefallende Jugendliche und Heranwachsende von sich aus den Kontakt zur Jugendgerichtshilfe des Jugendamtes aufnehmen.