Tierversuche Genehmigung
Volltext
Wenn Sie Tierversuche durchführen möchten, benötigen Sie grundsätzlich vor Versuchsbeginn eine Genehmigung durch das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen
- zu Versuchszwecken an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können
- zu Versuchszwecken an Tieren die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden
- zu Versuchszwecken am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können
- die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden
- durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken oder die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden
Verfahrensablauf
Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) eingereicht haben, werden diese auf formale Vollständigkeit geprüft. Ihnen wird eine formale Eingangsbestätigung übermittelt. Im Anschluss wird der Antrag der Kommission nach §15 Tierschutzgesetz (TierSchG) in der nächstmöglichen Sitzung zur Begutachtung vorgelegt und aus fachlicher- und ethischer Sicht geprüft. Darüber hinaus wird eine Stellungnahme des zuständigen Tierschutzbeauftragten eingeholt. Sollten Rückfragen/Beanstandungen entstehen, werden Sie aufgefordert, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen wird.
Voraussetzungen
Die umfangreichen Genehmigungsvoraussetzungen sind im Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Tierschutz-Versuchstierverordnung aufgeführt. Zudem benötigen Sie vor Antragstellung zur Genehmigung von Tierversuchen eine/n Tierschutzbeauftragte/n. Diese/n können Sie über das dafür vorgesehene Formular beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) anzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag zur Anzeige/Genehmigung von Tierversuchen
- Nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) mit NTPID aus der Datenbank des Bundesinstituts für Risikobewertung auf
- gegebenenfalls Abschlussbeurteilung genetisch veränderter Zuchtlinien
- Belastungstabelle
- Score Sheet
- Aufzeichnungsmuster nach § 9 Abs. 5 TierSchG
- Personenbögen
- Formblätter »Angaben zur Biometrischen Planung«
- Nachweise der Ausbildung und der Kenntnisse und Fähigkeiten und der tierexperimentellen Erfahrung der beteiligten Personen
- Bei Hochschulen als Antragsteller: Beiblatt Finanzierung
Kosten
Gebühren: 50 - 2.000 Euro
Auslagen: In tatsächlicher Höhe gemäß § 13 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)
Frist
Sie dürfen erst nach der Bestellung eines Tierschutzbeauftragten und nach Erhalt der Genehmigung mit dem Tierversuch beginnen.
Bearbeitungsdauer
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat Ihnen eine Entscheidung über den Antrag innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Eingang eines den Anforderungen des § 31 Tierschutz-Versuchstierverordnung entsprechenden Antrags mitzuteilen. Auch nach Ablauf dieser Frist, darf erst mit Vorliegen einer Genehmigung mit dem Versuchsvorhaben begonnen werden.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
- Antragsformular nebst Anlagen
- Ab 2023 können Sie die Genehmigung auch online über das Unternehmensportal für den gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz beantragen
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim zuständigen Verwaltungsgericht, oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes einzulegen. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des LAVES.
In Ausnahmefällen reicht auch eine Anzeige des Versuchsvorhabens. Die konkreten Ausnahmefälle sind in § 8 a Abs.1-3 TierSchG aufgeführt.