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Grundstücksverkehr

Allgemeine Informationen

Nur wenn ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb über ausreichend Flächen verfügt, kann er betriebswirtschaftlich sinnvoll arbeiten. Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Landkreis sollen daher grundsätzlich in ihrer Funktion erhalten bleiben. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber das Grundstücksverkehrsgesetz erlassen. Dieses sieht vor, dass der Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Flächen ab einer Größe von einem Hektar genehmigt werden muss. Dies gilt auch für Miteigentumsanteilen, Erbanteilen oder Nießbrauchrechten. Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Grundstücksverkehrsausschuss des Landkreises. 

Die Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken unter einem Hektar (10.000 Quadratmeter) ist in Niedersachsen genehmigungsfrei.

Sollte keine Genehmigung notwendig sein, kann auf Antrag ein Negativzeugnis erteilt werden.

Flächengröße ab 2,0000 Hektar (ha)

Ist der Käufer kein Landwirt im Haupt- oder Nebenberuf, kann die Niedersächsische Landgesellschaft mbH für einen Landwirt bzw. Nebenerwerbslandwirt ein Vorkaufsrecht gem. Reichsiedlungsgesetz ausüben, wenn die veräußerte Fläche mindestens 2 ha landwirtschaftliche Fläche umfasst.

Ansprechpartner für Flächen im Landkreis Wolfenbüttel ist die Niedersächsische Landgesellschaft mbH, Geschäftsstelle Braunschweig, Helene-Künne-Allee 5, 38122 Braunschweig. Telefonnummer 0531/26411-0 oder per Email info-braunschweig@nlg.de.