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Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Erlaubnis


Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Der Versand darf ausschließlich aus einer öffentlichen Apotheke erfolgen, für die eine Betriebserlaubnis erteilt wurde. Für den Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln isteine zusätzliche Versanderlaubnis erforderlich. Für jede öffentliche Apotheke, über die apothekenpflichtige Arzneimittel versendet werden sollen, ist eine eigene Versandhandelserlaubnis zu beantragen. Die Versandhandelstätigkeit darf erst nach erteilter Erlaubnis aufgenommen werden.

Ansprechpunkt

Apothekerkammer Niedersachsen

      -Apothekenaufsicht-

An der Markuskirche 4

  • 30163 Hannover

Zuständige Stelle

Apothekerkammer Niedersachsen

      -Apothekenaufsicht-

An der Markuskirche 4

  • 30163 Hannover

Voraussetzungen

Der Versand darf nur aus einer öffentlichen Apotheke, für die eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, zusätzlich zum üblichen Apothekenbetrieb erfolgen.

Es gelten die gesetzlichen Vorschriften für den Apothekenbetrieb.

Ein Qualitätssicherungssystem für den Versandvorgang muss vorhanden sein.

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der Betriebserlaubnis der Apotheke.

Falls für den Versandhandel Räume außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume genutzt werden sollen: Adresse, Angaben zu Größe, Beschaffenheit, Einrichtung und Funktion der zusätzlichen Betriebsräume unter Vorlage maßstabsgerechter Grundrisspläne und des Mietvertrags.

Versicherung des/der Antragsteller:in, die Anforderungen nach dem Apothekengesetz an das Qualitätsmanagement und den Versandvorgang zu erfüllen und den Versandhandel zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb zu erbringen

Frist

Der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln darf erst nach Erlaubniserteilung aufgenommen werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Antragsunterlagen.

Verfahrensablauf

Sie reichen Ihren Antrag ein.

Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzung.

Ggf. fordert die zuständige Behörde Unterlagen nach.

Ggf. erfolgt eine Begutachtung der Räumlichkeiten.

Die zuständige Behörde stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen die entsprechende Erlaubnis aus.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht      ,      ,      , schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen zum elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts unter der ID-Adresse »govello-1271257619709-000214590« erhoben werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 26.06.2025
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung