Sprungziele
© Pixabay
Inhalt

Dienstleistungen A-Z

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus. So werden die für Sie relevanten Informationen und Kontaktdaten angezeigt.

Pflegestatistik - Daten zu Pflegeeinrichtungen Erhebung


Urheber

Volltext

Die Pflegestatistik befragt alle zwei Jahre alle Pflegeheime und ambulanten Dienste in Niedersachsen. Die Pflegeeinrichtungen sind gesetzlich dazu verpflichtet den Online-Fragebogen auszufüllen.

Anhand der Daten erfahren Sie zum Beispiel, wie viele Pflegebedürftige es gibt, ob sie zu Hause oder im Heim betreut werden und wie viele Pflegekräfte im Einsatz sind.

Die Daten werden regelmäßig vom Landesamt für Statistik Niedersachsen und vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Sie sind öffentlich zugänglich und können von allen genutzt werden.          

Ansprechpunkt

Landesamt für Statistik Niedersachsen

Zuständige Stelle

Landesamt für Statistik Niedersachsen

Voraussetzungen

Alle Träger von Pflegeheimen sowie von Pflege- und Betreuungsdiensten sind auskunftspflichtig. 

Formulare

Nicht angegeben

Erforderliche Unterlagen

Die Pflegeheime und die Pflege- und Betreuungsdienste werden vom Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) angeschrieben. Das LSN schickt den Heimen und Pflegediensten alle Unterlagen, die sie brauchen, um die Pflegestatistik auszufüllen  

Kosten

Es fallen keine Kosten an

Frist

Die Fristen für die Rückmeldung zur Statistik werden in den Schreiben an die Auskunftspflichtigen vom Statistischen Landesamt mitgeteilt.

Verfahrensablauf

Die Pflegestatistik erfasst wichtige Daten zur Pflegeversorgung und -struktur. Die Pflegeeinrichtungen sind alle zwei Jahre verpflichtet, bestimmte Informationen zu melden. Die Erhebung erfolgt für Niedersachsen durch das LSN.

Die Pflegeeinrichtungen erhalten zu Beginn der Erhebung ein Schreiben mit allen wichtigen Informationen und den Zugangsdaten zum Online-Fragebogen. Dann übermitteln die Einrichtungen die geforderten Daten über das Online-Portal. Das LSN prüft die eingegangenen Daten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LSN kontaktieren die Pflegeeinrichtungen, wenn etwas unklar ist oder Angaben fehlen. Dann werden die Meldungen korrigiert. Fehlen die Rückmeldungen vollständig, werden Erinnerungen oder Mahnungen versendet.

Hinweise (Besonderheiten)

Nicht angegeben

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen den Heranziehungsbescheid kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.02.2026
Fachlich freigegeben durch:

MI/ Landesamt für Statistik Niedersachsen

Bearbeitungsdauer

Nicht angegeben