Unterhaltsansprüche eines im Ausland lebenden Kindes in Deutschland gerichtlich durchsetzen
Volltext
Als vertretungsberechtigter Elternteil können Sie für Ihr Kind Anträge über die Zentrale Behörde des Vertragsstaats, in dem Sie und Ihr Kind Ihren Aufenthalt haben, über die für Sie zuständige Zentrale Behörde in ihrem Aufenthaltsstaat ein Unterhaltsersuchen beim Bundesamt für Justiz einreichen. Dieses unternimmt bei Vollständigkeit des Ersuchens alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Gemäß § 5 Abs. 5 AUG gilt das Bundesamt für Justiz bei eingehenden Ersuchen als bevollmächtigt, im Namen der unterhaltsberechtigten Person außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden.
Dies umfasst im Wesentlichen die Überprüfung des Aufenthaltsorts der unterhaltspflichtigen Person und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Je nach Fallgestaltung wird ein ausländischer Titel in Deutschland für vollstreckbar erklärt oder es wird erstmalig ein Unterhaltstitel erwirkt. Sollte die Vaterschaft noch nicht geklärt sein, so wird zuvor ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchgeführt. Soweit möglich, wird auf eine freiwillige Zahlung von Unterhalt hingewirkt. Bleiben Zahlungen aus, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
Es gibt internationale Übereinkommen, die internationale Unterhaltsangelegenheiten vereinfachen sollen. Welches Übereinkommen Anwendung findet, hängt von dem Land ab, in dem Sie und Ihr Kind Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Verfahrensablauf
Die Zentrale Behörde des ersuchenden Staates ist Ihnen behilflich, um sicherzustellen, dass der Antrag alle Schriftstücke und Angaben umfasst, die nach Kenntnis dieser Behörde für seine Prüfung notwendig sind.
- Sodann übermittelt die Zentrale Behörde die Antragsunterlagen nebst ggf. erforderlichen Übersetzungen an die Zentrale Behörde in Deutschland, dem Bundesamt für Justiz.
- Das Bundesamt für Justiz unternimmt bei Vollständigkeit des Ersuchens alle geeigneten Schritte, um den Unterhaltsanspruch durchzusetzen.
- Gemäß § 5 Abs. 5 AUG gilt das Bundesamt für Justiz bei eingehenden Ersuchen als bevollmächtigt, im Namen der unterhaltsberechtigten Person außergerichtlich oder gerichtlich tätig zu werden.
- Dies umfasst im Wesentlichen die Überprüfung des Aufenthaltsorts der unterhaltspflichtigen Person und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
- Je nach Fallgestaltung wird ein ausländischer Titel in Deutschland für vollstreckbar erklärt oder es wird erstmalig ein Unterhaltstitel erwirkt.
- Sollte die Vaterschaft noch nicht geklärt sein, so wird zuvor ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchgeführt.
- Soweit möglich, wird auf eine freiwillige Zahlung von Unterhalt hingewirkt.
- Bleiben Zahlungen aus, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
- Je nach internationalem Abkommen gewähren deutsche Gerichte ggf. unentgeltliche Prozesskostenhilfe für alle von einer berechtigten Person gestellten Anträge in Bezug auf Unterhaltspflichten aus einer Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ansprechpunkt
Zentrale Behörde des ersuchenden Staates
Zuständige Stelle
- Zentrale Behörde des ersuchenden Staates
- Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde des ersuchten Staates Deutschland gem. Art. 4 ff. des Haager Unterhaltsübereinkommens 2007
- Über einen Antrag eines ausländischen Unterhaltsanspruchs entscheidet das Amtsgericht, das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständig ist, in dessen Zuständigkeitsbezirk sich die Person, gegen die sich der Titel richtet, gewöhnlich aufhält (Art. 28 Abs. 1 AUG)
- Amtsgericht - Familiengericht (Art. 3 Abs. a) EGUnterhaltsVO)
Voraussetzungen
- Der Elternteil, der den Unterhalt für das Kind geltend macht, befindet sich im Ausland.
- Den Antrag für Kindesunterhalt kann der Elternteil stellen, dem die elterliche Sorge zusteht.
- Der Antrag kann auch vor Geburt des Kindes gestellt werden.
- Das Kind muss minderjährig sein.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis des Antragstellers oder der Antragstellerin
- Geburtsurkunde des Kindes
- Alle Unterlagen aus denen sich die Unterhaltspflicht der leistungsfähigen Person ergibt
Kosten
Die ausländischen Zentralen Behörden sowie das Bundesamt für Justiz arbeiten für die Antragsteller grundsätzlich kostenfrei.
Eine mögliche Beauftragung eines Rechtsanwalts oder anderer Vereinigungen ist hingegen mit Kosten verbunden, die von den Antragstellern zu tragen sind. Im Falle des Unterliegens in dem Prozess sind jedoch die dem Gegner entstandenen Kosten des gegnerischen Anwalts zu erstatten (§ 20 AUG i. V. m. § 123 ZPO).
Es können Kosten für die Übersetzung von Unterlagen anfallen, es entstehen jedoch keine Kosten gegenüber staatlichen Stellen.
Frist
Das Kind muss noch minderjährig sein.
Bearbeitungsdauer
Die Frage nach der Bearbeitungszeit kann nur recht allgemein beantwortet werden. Sie hängt ab vom Verfahrensablauf in den jeweiligen Ländern einschließlich eines eventuell erforderlichen Gerichtsverfahrens. Hier besteht keine Einheitlichkeit; zudem können sich durch den Einzelfall Besonderheiten ergeben. Mit einer längeren Bearbeitungszeit ist vor allem dann zu rechnen, wenn die deutsche Stelle sämtliche Ermittlungen zum Aufenthalt und daran anschließend ein Gerichtsverfahren zur Titulierung von Unterhalt durchführen muss. Zu einer zügigen Bearbeitung können die Antragsteller durch vollständige Antragsunterlagen beitragen. Gleichwohl bleibt die Bearbeitungszeit einzelfallbezogen und auch abhängig vom Kooperationsverhalten der unterhaltspflichtigen Person.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1 ff. Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG), u. a. für eingehende Ersuchen
- § 14 Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz - AUG)
- Haager Unterhaltsübereinkommen 2007
- Verordnung (EG) Nr. 4/2009 DES RATES vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EG-UnterhaltsVO)
- UN-Übereinkommen vom 20.06.1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
- § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 58 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Beschwerdemöglichkeit gegen die in Deutschland ergangene gerichtliche Entscheidung
Formulare
ja
Rechtsbehelf
Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats