Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften bei der Architektenkammer Niedersachsen
Volltext
Die Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" und "Stadtplaner" und ähnliche Bezeichnungen sind in Niedersachsen geschützt.
Gesellschaften mit Sitz im Ausland, die eine der geschützten Bezeichnungen in Niedersachsen in der Firma führen wollen, müssen sich in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eintragen lassen und haben das erstmalige Tätigwerden der Architektenkammer anzuzeigen. Im Eintragungsverfahren sind diverse Voraussetzungen nachzuweisen.
In das Verzeichnis eingetragene auswärtige Gesellschaften erhalten eine Bescheinigung, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt.
Verfahrensablauf
Ein Antrag auf Eintragung ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Voraussetzungen
Auswärtige Gesellschaften dürfen in ihrem Namen bzw. ihrer Firma die Berufsbezeichnung Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner oder eine ähnliche Bezeichnung (z.B. Architekturbüro) in Niedersachsen führen, wenn sie in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften der Architektenkammer Niedersachsen (AKNDS) oder ein vergleichbares Verzeichnis auswärtiger Gesellschaften in einem anderen Bundesland eingetragen sind (§ 1 Abs. 4 NArchtG). »Auswärtig« ist eine Gesellschaft, wenn ihr Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt.
Die Eintragung in das von der AKNDS geführte Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften erfolgt unter den Voraussetzungen des § 17 NArchtG.
Auszug aus dem NArchtG :
§ 17 NArchtG Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften
(1) 1 Eine Gesellschaft, die weder in die Gesellschaftsliste noch in das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist (auswärtige Gesellschaft), wird auf Antrag in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen, wenn sie
1. beabsichtigt, in Niedersachsen tätig zu werden,
2. nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, befugt ist, eine Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1 in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen, und
3. die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 3, 5 und 7 erfüllt.
2 § 16 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Für das Eintragungsverfahren gelten § 16 Abs. 6 Satz 1 sowie § 12 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 entsprechend.
(3) 1 Auswärtige Gesellschaften, die in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften eingetragen sind, haben das erstmalige Tätigwerden in Niedersachsen bei der Architektenkammer anzuzeigen. 2 Ist seit der letzten Anzeige ein Jahr vergangen und beabsichtigt die auswärtige Gesellschaft weiterhin, in Niedersachsen tätig zu werden, so hat sie dies der Architektenkammer anzuzeigen.
(5) Eine auswärtige Gesellschaft darf ihren Namen oder ihre Firma, den oder die sie nach dem Recht des Staates führt, in dem sie ihren Sitz hat, ohne Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften führen, wenn dabei eine Verwechslung mit einer Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen ist.
§ 16 NArchtG Eintragung in die Gesellschaftsliste
(1) Eine Kapitalgesellschaft wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn
2. sie über eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 verfügt,
3. Zweck der Gesellschaft die ausschließliche Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 2 ist,
5. Architektinnen oder Architekten mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile auf ihren Namen lautend innehaben und weitere Anteile nur von natürlichen Personen gehalten werden, die Angehörige eines freien Berufes sind,
7. mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Architektinnen oder Architekten sind, ...
(2) Die Eintragung in die Gesellschaftsliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine zur Geschäftsführung befugte Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(3) Eine Gesellschaft wird mit dem Zusatz »freischaffend« in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen, Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugten Personen unabhängig im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 tätig sind.
(4) Die Gesellschaft hat eine zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer der Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste hinausreichen. Personenschäden müssen mindestens zu 1 500 000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200 000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf die Beträge nach Satz 3, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der zur Geschäftsführung befugten Personen, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden; es muss jedoch zumindest eine Deckung in Höhe des Dreifachen der Beträge nach Satz 3 bestehen. § 11 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.
(6) Dem Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste sind die für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere eine Kopie des Gesellschaftsvertrages, eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie ein Nachweis der Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister. § 12 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- aktueller Gesellschaftsvertrag
- Liste der Gesellschafter
- Liste der Geschäftsführer
- aktueller Auszug aus dem Register des Herkunftsstaates
- Erklärung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates, dass die Gesellschaft in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, befugt ist, eine Bezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 NArchtG in ihrem Namen oder der Firma zu führen
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft entsprechend § 16 Abs. 4 NArchtG oder eines gleichwertigen Versicherungsschutzes
- ggf. Nachweise zum freischaffenden Status
Kosten
Gebühr für die Eintragung: 465,00 EUR
Für das Prüfen, Aktualisieren und Verbreiten der Listen wird je Eintragung eine Gebühr in Höhe von 144,00 EUR pro Jahr erhoben.
Bei Gesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat haben, entfallen die Gebühren.
Folgende Bezahlverfahren sind online möglich:
- Kreditkarte
Frist
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
In der Regel bis zu 3 Monate, maximal 4 Monate
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Hannover
Hinweise (Besonderheiten)
Formulare
Formulare:
- Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften der Architektenkammer Niedersachsen nebst den oben genannten Nachweisen
- online (Link einfügen sobald eingerichtet)
- oder schriftlich