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Wer bekommt Unterhaltsvorschuss?

Anspruch hat ein Kind, welches noch nicht 18 Jahre alt ist und bei einem seiner Elternteile lebt.
Dieser Elternteil muss ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend vom Ehepartner sein.
Außerdem ist Voraussetzung, dass das Kind keinen, nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine oder unter den Unterhaltsvorschussleistungen Waisenbezüge erhält.
Die Leistungen werden maximal für einen Monat rückwirkend gewährt.
Für Kinder ab 12 Jahren besteht nur ein Anspruch auf Unterhaltsleistung, wenn

  • sie keine Leistungen nach dem SGB II beziehen oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit der Kinder vermieden werden kann oder

  • der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen von mindestens 600 Euro verfügt.

Einkommen der Kinder aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen wird berücksichtigt, wenn keine allgemein bildende Schule mehr besucht wird.
Weitere Informationen sind dem Merkblatt zu entnehmen, welches nachfolgend heruntergeladen werden kann.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

 

ab 01.01.2022

ab 
01.01.2023

ab
01.01.2024

für Kinder bis zu 6 Jahren

177,00 €

187,00 €

230,00 €

für Kinder von 6 Jahren bis unter 12 Jahren

236,00 €

252,00 €

301,00 €

für Kinder von 12 Jahren bis unter 18 Jahren

314,00 €

338,00 €

  395,00 €



Wie werden Unterhaltsvorschussleistungen beantragt? 

Der Antrag ist bei der Unterhaltsvorschusskasse des Landkreises Wolfenbüttel einzureichen.

Bei Antragstellung sind grundsätzlich folgende Unterlagen in Kopie beizufügen:

  • unterschriebenes Merkblatt zum Unterhaltsvorschuss
  • unterschriebenes Informationsblatt zum Datenschutz (DSGVO)
  • Personalausweis oder Reisepass; ausländische Staatsangehörige zusätzlich: gültiger Aufenthaltstitel
  • Bankkarte des Kontos, auf das die Leistungen gezahlt werden sollen sowie Nachweis, dass es sich nicht um ein Gemeinschaftskonto mit dem anderen Elternteil handelt (z.B. Kontoauszug, Bescheinigung der Bank)
  • Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes sowie ggf. Namensänderungsurkunde
  • aktuelle erweiterte Meldebescheinigung bzw. Haushaltsbescheinigung für alle mit im Haushalt lebenden Personen (erhältlich beim Bürgeramt)
  • bei nichtehelichen Kindern die Vaterschaftsanerkennung bzw. bei fehlender Anerkennung das Merkblatt zur Vaterschaftsanerkennung
  • Mietvertrag
  • für Kinder ab 12 Jahre, aktuelle Einkommensnachweise (Verdienstnachweise / Bescheid des Jobcenters)
  • für Kinder ab 15 Jahre eine Schulbescheinigung bzw. wenn sie keine allgemein bildende Schule mehr besuchen, Einkommensnachweise (Arbeits- und Ausbildungsvertag, Gehaltsbescheinigungen, Nachweise über Einkommen aus Vermögen o.ä.)

Weitere Unterlagen sind (mit Ausnahme des Unterhaltstitels), soweit zutreffend, ebenfalls in Kopie einzureichen:

  • Heiratsurkunde
  • Scheidungsurteil
  • Schriftverkehr von Rechtsanwälten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen des Kindes
  • Sorgerechts- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrechtsentscheidungen
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen (der letzten 3 Monate, z.B. durch Quittungen / Kontoauszüge)
  • Vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels (z. B. Urkunde, Gerichtsbeschluss, schriftliche Verpflichtungserklärung o.ä.)
  • Der Titel wird im Original benötigt !
  • Bewilligungs- / Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem UVG anderer Unterhaltsvorschussstellen
  • Haftbescheinigung
  • Sterbeurkunde des unterhaltspflichtigen Elternteils und Nachweis über Waisenbezüge des Kindes
  • Aktueller Bescheid über Arbeitslosengeld II (nur wenn das Kind von dort Leistungen bekommt)

Wer ist zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Kindesnachnamens:

A bis Dn

Frau Grabow

G bis Koj

Frau Jones

Kok bis Mem

Frau Lee

Men bis O, Q

Frau Schaale

R bis Sp

Frau Altewein-Viktor

Sq bis U

W bis Z

Frau Helbig

Do bis F,

P, V

Frau Hesse

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen (PDF)

Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (PDF)

Merkblatt zur Vaterschaftsanerkennung (PDF)

Ergänzungsblatt für Kinder ab 12 Jahren (PDF)