Sprungziele
Inhalt

Leistungsbeschreibung

Wer hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Legasthenie- oder Dyskalkulietherapie?

Kinder, Jugendliche und junge Menschen

  • bei denen eine Legasthenie oder Dyskalkulie festgestellt wurde (die Feststellung erfolgt in der Regel durch einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie) und
  • deren seelische Gesundheit aufgrund der festgestellten Teilleistungsstörung von dem für ihr Alter typischen Zustand abweicht und
  • deren Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wegen der Abweichung der seelischen Gesundheit nachhaltig beeinträchtigt ist oder diese Beeinträchtigung droht. (Die Feststellung erfolgt durch den Allgemeinen Sozialen Dienst des Landkreises Wolfenbüttel)

Wie beantrage ich die Kostenübernahme?

Es ist ein Formantrag erforderlich.

Die Antragsunterlagen

  • können Sie sich hier herunterladen oder
  • werden auf Anforderung auch per Post übersandt oder
  • können direkt im Jugendamt des Landkreises Wolfenbüttel abgeholt werden (Geschäftszimmer der Abteilung für Jugend- und Erziehungshilfen, Ebene 6, Zimmer 619)

Zu den Antragsunterlagen zählen:

  1. Formantrag
  2. Kopie der Geburtsurkunde des Kindes, Jugendlichen oder jungen Menschen
  3. ggf. Kopie der Vaterschaftsanerkennung, sofern nicht in der Geburtsurkunde vermerkt
  4. Kopie eines Sorgerechtsnachweises z.B. Negativauskunft aus dem Sorgerechtsregister, Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge oder Gerichtsbeschluss
  5. fachärztliche Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters über das Vorliegen einer Teilleistungsstörung und der daraus resultierenden Abweichung der seelischen Gesundheit von dem für das Alter typischen Zustand (vgl. §35a SGB VIII)
  6. qualifizierte Schulauskunft (bitte von der Schule ausfüllen lassen)

Welche Kosten werden übernommen?

  • Kosten für eine fachärztliche Stellungnahme gem. Ziffer 85 Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ)
  • Kosten für 60 Therapieeinheiten (Erstbewilligung), ggf. für 20 weitere Therapieeinheiten (bei Bedarf)

Was ist zu beachten?

  • Die Kosten für die Diagnostik durch den Facharzt/die Fachärztin sind mit der Krankenkasse abzurechnen und werden nicht aus Jugendhilfemitteln getragen.
  • Die fachärztliche Stellungnahme darf nicht von derjenigen Therapiestätte erstellt werden, die im Anschluss die Hilfe erbringt
  • Kosten für Therapieeinheiten, die vor Bewilligung der Hilfe in Anspruch genommen werden, werden im Regelfall nicht übernommen / erstattet. (vgl. §36a SGB VIII)