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Gemäß Artikel 8 des Grundgesetzes haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

Für Versammlungen hat das Grundgesetz gesetzliche Einschränkungen vorgesehen.
Nähere Bestimmungen hierzu enthält das seit dem 01.02.2011 in Niedersachsen geltende Niedersächsische Versammlungsgesetz (NVersG).

Anzeigepflicht

Einer behördlichen "Genehmigung" bedürfen Versammlungen zwar nicht, allerdings unterliegen Versammlungen unter freiem Himmel grundsätzlich einer Anzeigepflicht.
Bei angezeigten Versammlungen unter freiem Himmel erhalten Sie in aller Regel immer auch ein Schriftstück der Versammlungsbehörde, das zum einen die Bestätigung des Eingangs Ihrer Anzeige beinhaltet, zum anderen aber auch Hinweise und ggf. auch Beschränkungen enthält.


Was ist eine Versammlung?

Der Begriff der Versammlung ist in § 2 NVersG definiert als eine ortsfeste oder sich fortbewegende Zusammenkunft von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung und Kundgebung.
Hierzu zählen u.a. Demonstrationen, Aufzüge und Mahnwachen. Je nach Art der Veranstaltung können unter Umständen auch Infostände und Gedenkveranstaltungen unter das Versammlungsrecht fallen.

Die untere Versammlungsbehörde kann gemäß § 8 NVersG die Versammlung beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Zudem kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten oder auflösen, wenn ihre Durchführung die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. In einem solchen Fall ist die verbotene Versammlung aufzulösen.
Nach der Auflösung haben sich die teilnehmenden Personen unverzüglich zu entfernen.

Weitere Informationen zum Versammlungsrecht und das Niedersächsische Versammlungsgesetz finden Sie hier: Versammlungsrecht auf den Seiten des Ministerium für Inneres und Sport