Sprungziele
© Pixabay
Inhalt
Datum: 27.04.2018

Schutz für seltene Arten zur Brutsaison in den Herzogsbergen

Die Kleingewässer auf den Herzogsbergen sind ein wahres Paradies für zahlreiche Tierarten. Der seltene Kammmolch ist hier ebenso Zuhause wie Blessralle, Rohrsänger und viele weitere Brutvögel. Das Landschaftsschutzgebiet (LSG) auf den Herzogsbergen ist aber auch ein wahres Paradies für Mensch und Hund. Damit Artenschutz sowie Naherholung zu ihrem Recht kommen, gibt es eine Leinenpflicht für Hunde in der Brutsaison vom 1. April bis 15. Juli. Zudem hat die Untere Naturschutzbehörde Zäune um die Kleingewässer aufgestellt, um Amphibien und Brutvögel zu schützen.

Die Kleingewässer wurden durch die Naturschutzbehörde renaturiert. Dafür stellte das Land Niedersachsen Gelder zur Verfügung. Durch diese ökologische Aufwertung profitiert unter anderem die Kreuzkröte, eine Charakterart der Herzogsberge. Die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Wolfenbüttel ist zum Schutz des LSG Herzogsberge verpflichtet.

Durch Störung bleibt der Bruterfolg aus

Eine Gefahr für den Artenschutz sind etwa freilaufende Hunde während der Brutsaison, die durch Hundehalterinnen und –halter diese Gewässer zum Baden, Trinken und Spielen aufsuchen. Das bedeutet für die hier lebenden Vögel und Amphibien eine erhebliche Beeinträchtigung. Neben der Beunruhigung ihres Lebensraumes kostet die brütenden Tiere das wiederholte Auffliegen, Ausweichen und Ablenken des Störers eine Menge Kraft. Ihr Nest liegt in dieser Zeit verlassen, die Eier verlieren ihre Wärme: Der Bruterfolg bleibt aus. Für viele Augen unsichtbar, werden auch die Laichballen und -schnüre der Amphibien geschädigt.

Wie können Mensch und Hund seltene Arten schützen?

Damit die Erholungssuchenden wissen, welche Bereiche bedenkenlos betreten werden können und damit Amphibien und Vögel erfolgreich brüten, sichert die Naturschutzbehörde diese besonderen Lebensräume auf den Herzogsbergen auch in diesem Jahr mit Zäunen und Hinweisschildern.

Zu einer entspannten Erholungssaison trägt grundsätzlich bei, Hunde in der Brut- und Setzzeit an der Leine zu führen. Diese Leinenpflicht gilt in den Herzogsbergen derzeit vom 1. April bis 15. Juli eines Jahres. Diese gesetzliche Regelung ist vorgegeben im Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (§ 33, NWaldLG).

Das Betreten der freien Landschaft ist grundsätzlich zur Erholung erlaubt. Eine Ausnahme ist aber das Betreten von Wiesen und Weiden während der Aufwuchs- und Weidezeit, also vom 1. April bis 31. Oktober. Ein Problem sind daher Langlaufleinen beim Führen von Hunden. Mit diesen Leinen können sich Hunde schnell abseits von Wegen und damit auf Wiesen und Weiden aufhalten. Während des genannten Zeitraumes darf auf den Wiesen und Weiden auch nicht Fahrrad gefahren oder geritten werden.

Naturgenuss mit Rücksicht

Die Notwendigkeit zur Sicherung der Gewässer und Wiesen auf den Herzogsbergen ergibt sich aus dem Artenschutz. Alle bei uns heimischen Singvögel und Amphibien sind „besonders geschützt“ - das Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 ) stellt sie sogar unter besonderen Schutz und verbietet es, „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.“

Die Untere Naturschutzbehörde im Landkreis Wolfenbüttel bittet alle Besucherinnen und Besucher um Rücksichtnahme auf die dort lebenden geschützten Arten und wünscht einen erholsamen Naturgenuss auf den Herzogsbergen.