Sprengstoffrecht
Wer im privaten Bereich explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, bedarf der Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes.
Erlaubnis zum nicht gewerblichen Umgang und Erwerb mit explosionsgefährlichen Stoffen Erteilung