- Erfüllung der entsprechenden Anforderungen der Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach Ttierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) und
- Es liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Lebensmittelunternehmerin/der Lebensmittelunternehmer die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes nicht besitzt.
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