Fahrlehrerin/Fahrlehrer ist eine staatlich anerkannte, bundesweit einheitlich geregelte Bezeichnung für einen Dienstleistungsberuf im Verkehrswesen. Um diesen Beruf auszuüben, braucht man die Fahrlehrerlaubnis. Die Voraussetzungen hierfür regelt das Fahrlehrergesetz. Ausgebildet und geprüft wird nach einer bundesweit geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn
- der Bewerber / die Bewerberin das 21. Lebensjahr vollendet hat,
- der Bewerber / die Bewerberin die Bewerberin geistig und körperlich geeignet ist,
- der Bewerber / die Bewerberin fachlich und pädagogisch geeignet ist,
- gegen den Bewerber / die Bewerberin keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
- der Bewerber / die Bewerberin mindestens eine abgeschlossene Berufsbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
- der Bewerber / die Bewerberin im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
- der Bewerber / die Bewerberin seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE und DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klassen A2, CE oder D besítzt,
- der Bewerber / die Bewerberin innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
- der Bewerber / die Bewerberin eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
- der Bewerber / die Bewerberin über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.