Gegebenenfalls sind hinsichtlich der Einfuhruntersuchung abweichende Verfahrensweisen anzuwenden. Hierüber kann die für die zuständige Stelle Auskunft geben.
Die Einfuhr tierischer Lebensmittel kann aufgrund tierseuchenrechtlicher und/oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen einem Einfuhrverbot unterliegen.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Einfuhrverbot zugelassen werden. Dies gilt z.B. bei der Einfuhr von Lebensmittelmustern und -proben und der Einfuhr für Messen und Ausstellungen.
Zollrechtliche Belange wurden hier nicht berücksichtigt und sind mit den zuständigen Zolldienststellen abzuklären.