Informationen zu den Empfehlungen im Fall einer Corona-Infektion (positiver PCR-Test) beziehungsweise eines positiven Selbst-/ PoC-Antigen-Schnelltests und Ihrer Kontaktpersonen
Die hier dargestellten Informationen sind für Sie relevant, wenn bei Ihnen oder Ihrem Kind mittels eines PCR-Tests (Labortest) festgestellt wurde, dass Sie sich mit dem Corona-Virus (SARS- CoV-2) infiziert haben sowie im Falle eines positiven Selbst- oder PoC-Antigen-Schnelltests und für enge Kontaktpersonen von nachweislich infizierten Personen.
Im Folgenden möchte das Gesundheitsamt Sie darüber informieren, welche Empfehlungen gelten:
- Bitte lesen Sie sich diese Informationen bis zum Ende durch.
- Absondern: Es existiert derzeit in Niedersachsen im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus keine gesetzliche Pflicht zur Absonderung mehr. Eine freiwillige Isolation und Kontaktreduzierung wird jedoch weiterhin empfohlen (siehe Details weiter unten). Das gilt auch, wenn Sie geimpft oder genesen sind.
- Eine gesetzliche Pflicht zur Vornahme eines PCR-Tests nach positivem Selbst- oder PoC-Antigen-Schnelltest besteht nicht mehr. Sie können jedoch gegebenenfalls weiterhin bei symptomatischen Verlauf bei Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin einen PCR-Test (Labortest) zur Bestätigung machen lassen, sofern dieser oder diese dies nach eigenem Ermessen befürwortet und testet. Dieser erfolgt dann im Rahmen der regulären Krankenbehandlung, sodass die Kosten von Ihrer Krankenkasse übernommen werden. Auf dem Weg zur und von der Testung sollten Sie Kontakte vermeiden, FFP2-Maske tragen und sollten keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Es gibt keine Möglichkeit, sich über das Gesundheitsamt testen zu lassen. Hinweis: Genesenennachweise können nur aufgrund eines positiven PCR-Tests oder anderen Nukleinsäurenachweises ausgestellt werden.
- Halten Sie beziehungsweise Ihr Kind, sich an alle Schutz- und Hygieneanforderungen (Abstand, Maske, Händehygiene, Lüften), um alle Personen, mit denen sie zusammenleben oder mit denen Sie zusammenkommen, zum Beispiel bei Besuchen und Terminen vor einer Infektion mit COVID-19 zu schützen. Vermeiden Sie, beziehungsweise Ihr Kind, wenn möglich den direkten Kontakt zu weiteren Personen.
- Sie sollten jedoch am besten zuhause keine Personen zu Besuch empfangen, die nicht Ihrem Haushalt angehören. Ausgenommen sind Besuche zur medizinischen Versorgung oder notwendigen Betreuung. Informieren Sie in diesen Fällen die Besucherinnen und Besucher vorab über den Verdacht einer Infektion.
- Bitte informieren Sie auch Ihre Kontaktpersonen oder die Ihres Kindes über Ihr Testergebnis beziehungsweise die Infektion. Empfehlen Sie ihnen, sich in den nächsten Tagen regelmäßig zu testen, die Schutz- und Hygieneregeln einzuhalten und Kontakte zu reduzieren. Zu den Kontaktpersonen gibt es unten weitere Hinweise.
- Wenn Sie, beziehungsweise Ihr Kind, Symptome bekommen oder wenn Ihre Symptome stärker werden, melden Sie sich bei Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin, beziehungsweise der Kinderarztpraxis oder dem hausärztlichen Notdienst. Gehen Sie nicht direkt in die Praxis, sondern rufen Sie vorher dort an. Dort erhalten Sie auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
- Im Übrigen gelten folgende Hinweise.
Empfehlungen zur freiwilligen Isolation
Das Land Niedersachsen empfiehlt weiterhin, sich bei Verdacht auf eine Infektion mit COVID-19 aufgrund von für Corona typischen Symptomen per Selbst- oder PoC-Antigen-Schnelltest oder PCR-Test zu testen, im Krankheitsfall zu Hause zu bleiben und die Kontakte zu reduzieren.
Daher wird gemäß der derzeit noch geltenden Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI)
empfohlen, dass Sie, beziehungsweise Ihr Kind, sich in freiwillige Isolation begeben, sich testen und diese erst nach Abklingen der Symptome und beziehungsweise oder einem negativen Selbsttest oder einen durch Dritte durchgeführten, anerkannten negativen PoC-Antigen-Test in einem gegebenenfalls noch unabhängig vom Gesundheitsamt bestehenden Testzentrum zu verlassen, siehe RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Empfehlungen zu Isolierung und Quarantäne bei SARS-CoV-2-Infektion und -Exposition, Stand 2.5.2022.
Was gilt bei dem jeweiligen Ergebnis des PCR-Tests (nach gegebenenfalls positiven Selbst- oder PoC-Antigen-Schnelltest)?
- PCR-Test negativ: Es liegt keine Corona-Infektion vor, Sie können die freiwillige Isolation beenden. Informieren Sie Ihre Kontaktpersonen über das negative Testergebnis.
- PCR-Test positiv: Es liegt eine Corona-Infektion vor. Für Sie, beziehungsweise ihr Kind, wird empfohlen, sich ab sofort für mindestens 5 Tage bis zum Abklingen der Symptome und beziehungsweise oder einem negativen Selbst-, Schnell- oder PCR-Test zu isolieren.
Regelung zum Ende der Isolation, wenn kein PCR-Test vorgenommen wurde
Haben Sie nach einem positiven Selbsttest oder PoC-Antigen-Test keinen PCR-Test zur Bestätigung vornehmen lassen, wird ebenfalls eine freiwillige Isolierung für mindestens 5 Tage bis zum Abklingen der Symptome und beziehungsweise oder einem negativen Selbst-, Schnell- oder PCR-Test empfohlen.
Quarantänebescheide / Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen / Genesenennachweise
Das Gesundheitsamt stellt keinen Quarantänebescheid über die freiwillige Isolation aus.
Sollten Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihre Kinder- oder Hausarztpraxis.
Auf Anfrage können noch Genesenennachweise infolge eines positiven PCR-Testes ausgestellt werden. Wenn Sie oder Ihr Kind einen solchen benötigen, melden Sie uns dies bitte unter Angabe Ihres Namens, Geburtsdatums sowie Abstrichdatums (beziehungsweise der Angaben für Ihr Kind) unter der E-Mail-Adresse corona-ermittlung@lk-wf.de.
Bitte fügen Sie dieser E-Mail auch vorliegende Nachweise über durchgeführte Tests bei.
Sollten weitere Fragen zu diesen Themen bestehen, insbesondere bei medizinischem Personal, wenden Sie sich bitte ebenfalls an corona-ermittlung@lk-wf.de.
Freitesten
Es besteht derzeit in Niedersachsen für keine Personengruppen mehr eine gesetzliche Pflicht zum Freitesten nach einer Infektion durch einen zertifizierten PoC-Antigen-Schnelltest (aus einem noch unabhängig vom Gesundheitsamt tätigen Testzentrum) oder einen PCR-Test.
Für Beschäftigte in den in § 28 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgelisteten Einrichtungen wurden die dort genannten generellen Pflichten zur Vorlage eines negativen Tests bei Betreten und beziehungsweise oder Tätigwerden sowie die Maskenpflicht mit Wirkung zum 01.03.2023 ausgesetzt.
Für Besuchende der Einrichtungen aus § 28 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht die FFP2-Maskenpflicht jedoch bis zum 07. April 2023 weiter fort.
Weitere Informationen zu den noch geltenden Pflichten und betroffenen Einrichtungen finden Sie auf der Homepage des Landes Niedersachsen: Corona-Vorschriften | Portal Niedersachsen sowie im Gesetzestext unter: § 28b IfSG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de).
Hinweise zu Kontaktpersonen
Kontaktpersonen sind Personen, mit denen Sie ab zwei Tage vor den ersten Krankheitsanzeichen beziehungsweise vor dem positiven Corona-Test Kontakt hatten. Das heißt:
- Sie wohnen zusammen.
- Sie hatten engen Kontakt, das heißt länger als 10 Minuten mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ohne das beiderseitige durchgehende und korrekte Tragen einer FFP2-Maske.
- Sie haben ein Gespräch geführt mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ohne das beiderseitige durchgehende und korrekte Tragen einer FFP2-Maske.
- Sie waren länger als 10 Minuten in einem schlecht belüfteten Raum zusammen, auch wenn durchgehend und korrekt eine FFP2-Maske getragen wurde.
Auch die Quarantäne für enge Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem SARS-CoV-2 Virus infizierten Person ist ebenso entfallen, unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus.
Kontaktpersonen einer nachweislich mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Person wird aber dringend empfohlen, Kontakte, insbesondere zu Personen mit besonders hohem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf, zu vermeiden und in den fünf auf den Kontakt folgenden Tagen täglich einen durch Dritte durchgeführten anerkannten PoC-Antigen-Test in einem der gegebenenfalls noch bestehenden Testzentrum oder einen Selbsttest durchzuführen.
Abschließende Hinweise zu noch geltenden Regelungen
Die Coronavirus-Verordnung des Landes Niedersachsen wurde ebenfalls zum 01. März aufgehoben.
Alle derzeit noch geltenden Regelungen, unter anderem aus dem Infektionsschutzgesetz und der Einreise-Verordnung, bleiben jedoch weiterhin voraussichtlich bis zum 07. April 2023 bestehen.
Informationen zu diesen noch geltenden Empfehlungen und Vorschriften erhalten Sie über die Niedersächsische Landes-Homepage: Portal des Landes Niedersachsen
Weitere Informationen zu den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) und der Weltgesundheitsorganisation finden Sie unter: RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 und Advice for the public (who.int)
Kontakt zum Gesundheitsamt
Für weitere Fragen erreichen Sie das Informationstelefon des Gesundheitsamtes unter der Telefonnummer 05331 84 503
- Vormittags: Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:30 Uhr
- Nachmittags: Montag: 14:00 bis 16:00 Uhr, Dienstag und Mittwoch: 14:00 bis 15:00 Uhr, Donnerstag: 14:00 bis 18:00 Uhr
Per E-Mail erreichen Sie uns unter corona-ermittlung@lk-wf.de
Bei medizinischen Fragen wenden Sie sich an Ihren Hausarzt oder Ihre Hausärztin oder an die Hotline 116 117.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Hiermit helfen Sie, die Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen.