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Voraussetzungen Anspruchseinbürgerung

  • gewöhnlicher und rechtmäßiger Inlandsaufenthalt von fünf Jahren (Verkürzung auf drei Jahre mit besonderem bürgerlichen Engagement und Sprachniveau C1 oder bei deutschen Ehegatten/Lebenspartnern)
  • gültiger elektronischer Aufenthaltstitel
    Von der Einbürgerung ausgeschlossen sind folgende Aufenthaltstitel:
    §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3-5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecke.
  • Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
  • keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
  • in der Regel selbstständige Sicherung des Lebensunterhaltes (kein Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter) und SGB XII (Sozialamt))
  • Straffreiheit
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1 Niveau, TELC-zertifiziert)
  • Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Einbürgerungstest)