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gewöhnlicher und rechtmäßiger Inlandsaufenthalt von fünf Jahren (Verkürzung auf drei Jahre mit besonderem bürgerlichen Engagement und Sprachniveau C1 oder bei deutschen Ehegatten/Lebenspartnern)
gültiger elektronischer Aufenthaltstitel Von der Einbürgerung ausgeschlossen sind folgende Aufenthaltstitel: §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3-5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltszwecke.
Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
in der Regel selbstständige Sicherung des Lebensunterhaltes (kein Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter) und SGB XII (Sozialamt))
Straffreiheit
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1 Niveau, TELC-zertifiziert)
Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Einbürgerungstest)