Sprungziele
Inhalt

Fragen und Antworten

Rechtmäßiger Aufenthalt

Rechtmäßig ist die Zeit des Aufenthalts in Deutschland nur, wenn Sie für diese Zeiten im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Blauen Karte sind. Davon befreit sind Staatsangehörige der Staaten der Europäischen Union, der Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein. Diese dürfen sich rechtmäßig auch ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten.
Für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte zählen auch die Zeiten der vorhergehenden Aufenthaltsgestattung.
Kein rechtmäßiger Aufenthalt sind die Zeiten mit Besitz einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung im Falle eines negativen Ausgangs eines Asylverfahrens.

Aufenthaltsstatus und ausgeschlossene Aufenthaltstitel

Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine gültige Aufenthaltserlaubnis. Von der Einbürgerung ausgeschlossen sind folgende Aufenthaltstitel: §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3-5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes. Staatsangehörige aus Großbritannien benötigen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.

Kann ich meine Staatsangehörigkeit behalten?

Ja. Zum 26. Juni 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten. Durch die Gesetzesänderung ist die Aufgabe der Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich. Informieren Sie sich jedoch bei der Botschaft Ihres Herkunftslandes, ob dieses die Mehrstaatigkeit zulässt.

Verkürzung der Aufenthaltszeit

Wenn besondere Integrationsleistungen vorliegen, der Lebensunterhalt für sich und die Familie selbständig gesichert wird und das Sprachniveau C1 vorliegt, kann die erforderliche Aufenthaltszeit für eine Einbürgerung von fünf auf bis zu drei Jahre verkürzt werden.

Besondere Integrationsleistungen liegen vor:

  • bei besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen
  • bei bürgerschaftlichem Engagement
    Bürgerschaftliches Engagement ist der freiwillige, unentgeltliche und am Gemeinwohl orientierte Einsatz einer oder mehrerer Personen auf Basis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach dem Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (EStiftG). In Betracht kommt zum Beispiel ehrenamtliches Engagement, etwa bei der Feuerwehr, den sozialen Diensten oder in der Flüchtlingshilfe. Dieses ist anerkennungsfähig, wenn Sie das Engagement mindestens sechs Monate ausgeübt haben. Es handelt sich stets um eine Einzelfallprüfung. Sofern besondere Integrationsleistungen geltend gemacht werden, müssen Sie die entsprechenden Nachweise einreichen, Zeugnisse, Teilnahmenachweise, Zertifikate etc.

Ausreichende Sprachkenntnisse:

Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn Sie

  • eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor dem 28. August 2007 eines Integrationskursträgers) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses erhalten haben,
  • das Zertifikat Deutsch (B 1 GER) oder ein gleichwertiges oder höherwertiges Sprachdiplom erworben haben,
  • vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht haben,
  • einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben haben,
  • in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden sind oder
  • ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Ausnahmen:

    • Von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland wird abgesehen, wenn die Antragsteller wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen.
    • Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt zum Ausschluss der genannten Voraussetzungen, sondern nur diejenigen, die Sie an der Erlangung der Kenntnisse dauerhaft hindern, insbesondere die Unfähigkeit, sich mündlich oder schriftlich zu artikulieren sowie angeborene oder erworbene Formen geistiger Behinderung oder altersbedingte Beeinträchtigungen.
    • Die Ausschlussgründe sind von Ihnen durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig sind.
    • Vom Sprachnachweis kann ebenfalls abgesehen werden, wenn Sie Gast- oder Vertragsarbeiter waren oder als Ehegatte eines Gast- oder Vertragsarbeiters im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind.
    • Auch wenn es Ihnen nicht zuzumuten sein sollte, die deutsche Sprache zu erlernen, müssen Sie vor Ihrer Einbürgerung den Feierlichen Eid in deutscher Sprache leisten.

Einbürgerungstest und Vorbereitung

    • Durch die erfolgreiche Teilnahme am Einbürgerungstest können Sie Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen, die Sie benötigen, um sich einbürgern zu lassen.
    • Die Prüfung besteht aus einem Test mit 33 Fragen. Wenn Sie mindestens 17 Fragen richtig beantworten, haben Sie den Test bestanden. Anschließend erhalten Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Bescheinigung über Ihr persönliches Testergebnis. 30 Fragen gehören zu den Themenbereichen "Leben in der Demokratie", "Geschichte und Verantwortung" sowie "Mensch und Gesellschaft" – 3 Testfragen beziehen sich auf das Bundesland in welchem Sie den Test ablegen, also z.B. Niedersachsen.
    • Die Kenntnisse können auch durch den Test „Leben in Deutschland“ im Rahmen eines Integrationskurses nachgewiesen werden, wenn Sie ebenfalls 17 der 33 Fragen richtig beantworten.
    • Am besten können Sie sich auf den Test vorbereiten, indem Sie den jeweiligen Fragenkatalog im Online-Testcenter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge interaktiv bearbeiten. Nach der Bearbeitung jeder Frage bekommen Sie die richtige Antwort angezeigt. Beide Tests bestehen jeweils aus insgesamt 310 Fragen, davon 300 allgemeine Fragen und 10 Fragen zu dem Bundesland, in dem Sie wohnen. Sie können auch probeweise einen Musterfragebogen ausfüllen. Wenn Sie alle Fragen beantwortet haben, wird angezeigt, welche Fragen richtig beantwortet wurden. Anschließend können Sie sich die richtigen Lösungen mit kurzen Hintergrundinformationen anschauen.
    • Der Einbürgerungstest ist nicht erforderlich, wenn Sie eine deutsche Berufsausbildung, einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen können.
    • Vom Einbürgerungstest kann ebenfalls abgesehen werden, wenn Sie Gast- oder Vertragsarbeiter waren oder als Ehegatte eines Gast- oder Vertragsarbeiters im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind.

Straffreiheit

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn Sie wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt wurden, sofern diese nicht gemäß § 12a Staatsangehörigkeitsgesetz außer Betracht bleibt (Bagatellgrenze)

  • die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
  • Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
  • Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind.
  • Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den oben genannten Rahmen, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Eine geringfügige Überschreitung liegt vor, wenn die Bagatellgrenze nicht um mehr als 21 Tagessätze überschritten wird, also die Strafe oder die Summe der Strafen nicht über 111 Tagessätze liegt. Das bedeutet, dass bei einer Überschreitung um mehr als 21 Tagessätze eine Abwägung, ob die Einbürgerung trotz Verurteilung möglich ist, nicht mehr vorgenommen wird. Ist aufgrund Ihrer Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann. Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen, antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von §46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe oder die Feststellung eines solchen Beweggrundes im Rahmen des Urteils stehen immer einer Einbürgerung entgegen. Die oben erwähnte Bagatellgrenze findet dann keine Anwendung. Wird derzeit gegen Sie ermittelt, so wird die Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrages bis zum Ende der Ermittlungen zurückgestellt. Das Straf- bzw. Ermittlungsverfahren muss endgültig, nicht nur vorübergehend abgeschlossen sein.

Bezug von Sozialleistungen

Sie müssen grundsätzlich in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt selbständig zu sichern.

Eine Einbürgerung ist möglich, sofern Sie keine Leistungen nach dem zweiten Buch und/oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen (zum Beispiel Sozialhilfe, Grundsicherung, Bürgergeld).

Unbeachtliche Sozialleistungen: Pflegegeld, Ausbildungsbeihilfe, BAföG, Rente, Erwerbsminderungsrente, Elterngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, etc.

Ausnahmen: Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II und/oder dem SGB XII ist unschädlich, wenn

  • Sie Gast- oder Vertragsarbeiter waren oder als Ehegatte eines Gast- oder Vertragsarbeiters im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind und die Inanspruchnahme dieser Leistungen nicht zu vertreten haben
  • Sie in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate waren oder
  • als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer erwerbstätigen Person, die mindestens die vorgenannte Eigenschaft erfüllt, und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben

Ich bin Gast- oder Vertragsarbeiter

Gastarbeiter in den westdeutschen Bundesländern und Vertragsarbeitnehmer in der ehemaligen DDR haben einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung Deutschlands geleistet. Sie haben aber in der Vergangenheit keine oder nur wenig Integrationsangebote erhalten. Ein schriftlicher Sprachnachweis und der Einbürgerungstest ist daher für Sie nicht notwendig. Der Nachweis mündlicher deutscher Sprachkenntnisse reicht aus.