Wiederkehrende Sachverständigenprüfungen
Heizölverbraucheranlagen müssen durch zugelassene Sachverständige nach § 53 AwSV auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Dabei ist neben der Lage des Grundstückes auch das Gesamtvolumen aller Heizöltanks maßgebend – nicht jedoch die tatsächlich vorhandene Heizölmenge.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung.
Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle für Anlagen in Wasserschutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten:
| Vor Inbetriebnahme oder nach jeder wesentlicher Änderung | Wiederkehrende Prüfung | Prüfung bei Stilllegung der Anlage | |
| Unterirdische Anlagen (z. B. Erdtank / Rohrleitung) | alle Anlagen |
alle Anlagen alle 2,5 Jahre |
alle Anlagen |
| Oberirdische Anlagen (z. B. ebenerdig, im Keller) | Anlagen mit mehr als 1.000 Litern Heizöl |
Anlagen mit mehr als 1.000 Litern Heizöl alle 5 Jahre |
Anlagen mit mehr als 1.000 Litern Heizöl |
Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle für Anlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten:
| Vor Inbetriebnahme oder nach jeder wesentlicher Änderung | Wiederkehrende Prüfung | Prüfung bei Stilllegung der Anlage | |
| Unterirdische Anlagen (z. B. Erdtank / Rohrleitung) | alle Anlagen |
alle Anlagen alle 5 Jahre |
alle Anlagen |
| Oberirdische Anlagen (z. B. ebenerdig, im Keller) | Anlagen mit mehr als 1.000 Litern Heizöl |
Anlagen mit mehr als 10.000 Litern Heizöl alle 5 Jahre |
Anlagen mit mehr als 10.000 Litern Heizöl |
Die Liste aller in Deutschland zugelassenen Sachverständigen-Organisationen (Sitz bzw. Hauptgeschäftsstelle der Organisation) wird vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen geführt und kann unter folgender Adresse aufgerufen werden: https://www.lanuk.nrw.de/fileadmin/lanuv/wasser/pdf/ListeSVOenVAwS.pdf