Förderung nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz
Ambulante Pflegedienste, teilstationäre Pflegeeinrichtungen und solitäre Pflegeeinrichtungen können nach dem Niedersächsischen Pflegegesetz gefördert werden, wenn sie nach den Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind und eine Pflegesatz- oder Vergütungsvereinbarung abgeschlossen oder das Schiedsverfahren eingeleitet haben.