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Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Überschwemmungsgebieten: Erteilung

Überschwemmungsgebiete

Leistungsbeschreibung

Kraft Gesetzes (§ 78 und § 78a Wasserhaushaltsgesetz) gelten für die Bürgerinnen und Bürger in einem Überschwemmungsgebiet Nutzungseinschränkungen, soweit sie bestimmte Veränderungen planen.

Unter anderem dürfen dort nicht ohne Genehmigung der Wasserbehörde

  • Grünland umgebrochen,
  • die Erdoberfläche erhöht oder vertieft,
  • bauliche Anlagen hergestellt oder geändert,
  • Baum- oder Strauchpflanzungen hergestellt
  • sowie Stoffe, die den Hochwasserabfluss hindern können (Holz, Steine, Sand, Erde und anderes) gelagert werden.

Bei bestimmten Maßnahmen bedarf es der Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Überschwemmungsgebieten. Hierzu wenden Sie sich bitte an die auf dieser Seite aufgeführten Kontaktpersonen. 

Volltext

In Gebieten, die als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind, wird für folgende Maßnahmen eine Ausnahmegenehmigung benötigt:

  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen,
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forst-wirtschaft eingesetzt werden,
  • die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  • das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vor-sorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland sowie
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.


Spezielle Hinweise für Wolfenbüttel:

Leistungsbeschreibung

Kraft Gesetzes (§ 78 und § 78a Wasserhaushaltsgesetz) gelten für die Bürgerinnen und Bürger in einem Überschwemmungsgebiet Nutzungseinschränkungen, soweit sie bestimmte Veränderungen planen.

Unter anderem dürfen dort nicht ohne Genehmigung der Wasserbehörde

  • Grünland umgebrochen,
  • die Erdoberfläche erhöht oder vertieft,
  • bauliche Anlagen hergestellt oder geändert,
  • Baum- oder Strauchpflanzungen hergestellt
  • sowie Stoffe, die den Hochwasserabfluss hindern können (Holz, Steine, Sand, Erde und anderes) gelagert werden.

Bei bestimmten Maßnahmen bedarf es der Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Überschwemmungsgebieten. Hierzu wenden Sie sich bitte an die auf dieser Seite aufgeführten Kontaktpersonen. 

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)