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Fahrerlaubnis: Erteilung - Ausnahmen vom Mindestalter


Volltext

Sofern eine Fahrerlaubnisklasse vor Erreichen des Mindestalters erteilt werden soll, müssen Sie einen Ausnahmeantrag (Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter) bei der zuständigen Stelle einreichen.



Spezielle Hinweise für Wolfenbüttel:

Die Straßenverkehrsabteilung des Landkreises Wolfenbüttel arbeitet seit dem 1. Februar 2021 ausschließlich mit Terminvergaben.

Bitte buchen Sie Ihren Termin online über die Terminvergabe

Die Straßenverkehrsabteilung des Landkreises Wolfenbüttel arbeitet seit dem 1. Februar 2021 ausschließlich mit Terminvergaben.

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Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher begründeter Antrag
  • Führungszeugnis

Welche Gebühren fallen an

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  • Kosten für die medizinisch-psychologische Untersuchung
  • Gebühr: 150,00 Euro
    Ausnahmegenehmigung

Frist

Das vorgeschriebene Mindestalter darf durch die Erteilung der Ausnahme um höchstens 1 Jahr unterschritten werden. Die Ausnahmegenehmigung wird dann in der Regel bis zum Erreichen des Mindestalters erteilt.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Die Ausnahmegenehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn eine unzumutbare Härte für die Betroffene/den Betroffenen vorliegt. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit wird insbesondere untersucht, ob das Ziel auch auf andere Weise durch öffentliche Verkehrsmittel oder Mitfahrgelegenheiten erreicht werden kann oder ob das Ziel auch mit Fahrzeugen, für die keine Ausnahme erforderlich ist, angefahren werden kann.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Anschließend werden von der zuständigen Stelle Anfragen gehalten und Stellungnahmen zwecks Vorprüfung angefordert. Danach wird der Antrag der medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle zugeleitet.

Voraussetzungen

  • Beantragung frühestens 1 Jahr vor Erreichen des Mindestalters
    • Ausnahmen von dieser Regelung sind nur in besonderen Härtefällen möglich.
  • Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung