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Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen


Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.

Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.

Hinweis: Bitte achten Sie darauf, bei der Straßenanschrift Ihre Wohnadresse einzutragen, nicht die Adresse Ihres Arbeitgebers!

Zudem ist die Abholung der Belehrungsnachweise im Gesundheitsamt nicht mehr möglich. Sollten Sie bereits an der digitalen Infektionsschutzbelehrung teilgenommen haben und nicht digital bezahlt haben, erhalten Sie Ihren Nachweis mit einer Rechnung per Post. Diese ist innerhalb von 3 Wochen zu begleichen. Wir bitten auch hier um Verständnis, dass es zu Verzögerungen kommen kann. 

Bitte beachten Sie, das sich dieses Angebot aus verwaltungstechnischen Gründen nur an Bürgerinnen und Bürger aus der Region Wolfenbüttel richtet!

Unternehmen, Wohlfahrtsverbände, Kommunen, Schulen und andere Gruppen haben die Möglichkeit, ein Unternehmenskonto bei ELSTER anzulegen und die Belehrungen der Mitarbeitenden darüber zu organisieren. Damit kann das Gesundheitsamt die Antragseingänge besser zuordnen, entsprechend abwickeln und ggf. Sammelrechnungen erstellen.

Bei Anlage eines Unternehmenskontos bitten wir um eine kurze Information per E-Mail inklusive der Rechnungsadresse an belehrung@lk-wf.de 

  • Die Belehrung führen Sie online durch
  • Nachdem Sie Ihre persönlichen Daten und ggf. die Ihres gesetzlichen Vertreters / Vertreterin ausgefüllt haben, werden Ihnen Video-Sequenzen abgespielt, denen Sie bitte aufmerksam folgen und im Anschluss daran Fragen zur Video-Sequenz beantworten. Bei falschen Antworten können Sie die Frage wiederholen.
  • Sofern Sie alle Fragen zu den gesehenen Video-Sequenzen richtig beantwortet haben, müssen Sie versichern, dass gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgeklärt wurden und dass bei Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
  • Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Belehrung nach IfSG wird von Ihrem Gesundheitsamt ausgestellt und Ihnen per Post zugeschickt.
  • Bei einer Kostenbefreiung ist ein Nachweis über diese als Anlage bei der Anmeldung hochzuladen. Die Bescheinigung über die durchgeführte Belehrung wird anlassbezogen ausgestellt und per Post zugesendet.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

Voraussetzungen

  • Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
  • Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Ausweis mit Foto (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
  • Bei Antrag auf Kostenbefreiung: Nachweis über Ihre Tätigkeit und den Arbeitgeber

Frist

Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs besteht nicht. 

Hinweise (Besonderheiten)

Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung



Kosten

In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als

  • Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
  • Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
  • Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
  • Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
  • Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.