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Führen einer ehrenamtlichen Vormundschaft / Pflegschaft

Leistungsbeschreibung

Ist durch das Gericht für eine minderjährige Person eine Vormundschaft oder Pflegschaft einzurichten, kann einer erwachsenen Person, zum Beispiel Verwandten oder Pflegeeltern die Vormundschaft oder Pflegschaft übertragen werden. Personen, die geeignet und bereit sind die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, sind gegenüber Berufs-, Vereins- und Amtsvormündern vorrangig einzusetzen.

Verfahrensablauf

Über die Einrichtung einer ehrenamtlichen Vormundschaft und die Übertragung der Vormundschaftsführung auf eine bestimmte Person entscheidet das Familiengericht. Der Entscheidung des Familiengerichts geht die Überprüfung der Geeignetheit der ehrenamtlichen Person durch das Jugendamt voraus. Die Übertragung einer ehrenamtlichen Vormundschaft / Pflegschaft auf ehrenamtliche Personen kann von anderen Personen oder dem Kind angeregt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Interessierte Personen können sich an die Koordinierungsstelle für ehrenamtliche Vormundschaften / Pflegschaften des Landkreises Wolfenbüttel wenden.

Voraussetzungen

Um als ehrenamtlicher Vormund oder ehrenamtliche Vormundin bzw. Pfleger oder Pflegerin tätig werden zu können, müssen Sie „geeignet“ zum Führen einer Vormundschaft / Pflegschaft sein. Die Koordinierungsstelle gibt gern weitere Auskünfte zu den Anforderungen an Ihre Person und wird Ihre Eignung überprüfen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Einrichtung einer ehrenamtlichen Vormundschaft oder Pflegschaft entstehen keine Kosten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Fristen sind für die Einrichtung einer ehrenamtlichen Vormundschaft / Pflegschaft nicht zu beachten.

Anträge

Ein formeller Antrag ist nicht notwendig.

Bemerkungen

Sollten Sie die Vormundschaft / Pflegschaft für ein bestimmtes Kind übernehmen wollen, wird empfohlen, die Angelegenheit mit der Koordinierungsstelle im Jugendamt zu besprechen.

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