Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Erbringung
Anträge / Formulare
Die entsprechenden Formulare erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage
Verfahrensablauf
Es ist grundsätzlich ein vorheriger Antrag erforderlich.
Es ist – mit Ausnahme der außerschulischen Lernförderung - keine gesonderte Antragstellung in den Bereichen des SGB II, SGB XII und AsylbLG erforderlich, aber informieren Sie sich bitte im Vorfeld über mögliche Zuschüsse bei der örtlich zuständigen Stelle.
Für den Bereich des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) ist immer ein gesonderter Antrag erforderlich.
Voraussetzungen
Berechtigt sind Kinder und Jugendliche, die Ansprüche auf
- Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),
- Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) oder auf
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
haben.
Berechtigt sind auch Kinder und Jugendliche, deren Familien
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
- Wohngeld
beziehen.
Eine Berechtigung besteht ebenfalls, wenn durch die Bedarfe für Bildung und Teilhabe erst eine Hilfebedürftigkeit ausgelöst wird.
Die Altersgrenze für das Bildungspaket liegt grundsätzlich bei 25 Jahren. Abweichend hiervon ist die Berücksichtigung von Bedarfen für Bildung von Schülerinnen und Schülern, die Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Asylbewerberleistungen nach §§ 2 oder 3 AsylbLG erhalten, nicht an die Altersgrenze von 25 Jahren gebunden. Für die Leistungen zur Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit liegt hiervon abweichend die entsprechende Altersgrenze bei 18 Jahren.