Betreuungsstelle Wolfenbüttel
Betreuungsstelle in Leichter Sprache
Broschüren und Infomaterial zum Betreuungsrecht in Leichter Sprache vom Bundesministerium der Justiz
Was ist die Betreuungsstelle?
Die Betreuungsstelle ist zuständig für erwachsene Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Wolfenbüttel, für die eine Unterstützung durch eine rechtliche Betreuung in Frage kommt. Gleichfalls ist die Betreuungsstelle Ansprechpartnerin für Beratung und Information rund um die Themen Betreuungsrecht, Betreuung vermeiden und Betreuung errichten.
Betreuungsrecht – Unterstützung für Erwachsene
Was bedeutet Betreuung?
Eine Unterstützung durch eine rechtliche Betreuungsperson kommt für Menschen in Frage, die ihre Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst oder mit Hilfe anderer regeln können (§1814 Bürgerliches Gesetzbuch BGB) und nicht bereits durch eine Vorsorgevollmacht eine bevollmächtigte Person zur Unterstützung benannt haben.
Die Errichtung einer Betreuung erfolgt auf Antrag. Dies hat nicht zur Folge, dass Betroffene geschäftsunfähig werden. Gegen den freien Willen der betroffenen Person darf eine Betreuung nicht eingerichtet werden. Die Unterstützung erfolgt nur innerhalb abgegrenzter Aufgabenbereiche, in denen Hilfe benötigt wird (§ 1815 BGB). Dabei steht der eigene Wunsch und Wille der betreuten Person im Mittelpunkt. Betreuerinnen und Betreuer sind dabei behilflich, dass die betreute Person sich so weit es geht selbst um ihre Angelegenheiten kümmern kann. In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei fortgeschrittener Demenz, dürfen Betreuerinnen und Betreuer zum Schutz der betreuten Person stellvertretend handeln (§ 1821 BGB). Ziel ist es, die Fähigkeiten der betreuten Person zu stärken und ihre Selbständigkeit wiederherzustellen.
Wie erfolgt die Anregung einer rechtlichen Betreuung?
Die betroffene Person selbst und jeder, der bei einem anderen Menschen eine Hilfebedürftigkeit feststellt (zum Beispiel Angehörige, Nachbarinnen und Nachbarn, Ärztinnen und Ärzte, Heime, soziale Einrichtungen, etc.) kann sich an das zuständige Betreuungsgericht wenden. Der Antrag auf Betreuung kann schriftlich formlos oder mittels Anregungsformular (PDF) gestellt oder mündlich im Amtsgericht zu Protokoll gegeben werden.
Das gerichtliche Verfahren
Nach Erhalt einer Anregung beauftragt das Betreuungsgericht die Betreuungsstelle, den Sachverhalt zu ermitteln. Die Betreuungsstelle ermittelt im persönlichen Gespräch die aktuelle Lebenssituation, bestehende Probleme, Ressourcen und Wünsche. Dabei wird auch geschaut, ob andere, vorrangige Hilfsmöglichkeiten bestehen, zum Beispiel durch eine Vorsorgevollmacht. Der betroffenen Person wird Gelegenheit gegeben, die in Frage kommende Betreuerin oder den in Frage kommenden Betreuer vorab kennenzulernen. Die Erkenntnisse werden dem Betreuungsgericht mitgeteilt. Sollte es notwendig sein, gibt das Betreuungsgericht ein fachärztliches Gutachten in Auftrag. Nach Berücksichtigung aller Informationen wendet sich die Richterin oder der Richter an die betroffene Person. Im Rahmen einer Anhörung bekommt diese Gelegenheit, ihre Belange darzustellen und zu den Ermittlungen Stellung zu nehmen. Mit dem Gerichtsbeschluss erhält die Betreuerin bzw. der Betreuer die Legitimation, die betreute Person zu unterstützen.
Wer kann rechtliche Betreuungen führen?
Jeder Erwachsene, der dazu bereit und geeignet ist, kann rechtliche Betreuungen führen. Die Betreuungsstelle hat die Aufgabe zu prüfen, ob ein Erwachsener geeignet ist, Betreuungen zu führen. Steht im familiären und sozialen Umfeld keine geeignete Person zur Verfügung, schlägt die Betreuungsstelle eine außenstehende Betreuungsperson vor.
Engagement als Betreuungsperson
Bei Interesse, sich ehrenamtlich als Betreuerin oder Betreuer zu engagieren, wenden Sie sich gerne an die Betreuungsstelle oder den Betreuungsverein Wolfenbüttel, der Sie bezüglich der Möglichkeiten und nächsten Schritte gerne berät.
Wollen Sie beruflich Betreuungen führen und wünschen diesbezüglich Beratung, wenden Sie sich gerne an die Betreuungsstelle.
Vorsorge durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Unterschriftsbeglaubigung
Eine Vorsorgevollmacht bietet die Möglichkeit, rechtzeitig im Vorfeld eine oder mehrere Personen zu bevollmächtigen. Wenn durch Krankheit oder Hilfebedürftigkeit ein selbstständiges Handeln nicht mehr möglich ist, kann die bevollmächtigte Person in festgelegten Aufgabenbereichen tätig werden. Der Betreuungsverein Wolfenbüttel unterstützt hierbei. Eine Vorsorgevollmacht ermächtigt zum sofortigen Handeln.
Durch eine Betreuungsverfügung wird festgelegt, wer im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit als Betreuer oder Betreuerin gewünscht wird. Es kann ebenfalls festgelegt werden, wer auf keinen Fall mit der Übernahme Ihrer Betreuung betraut werden soll. Eine Betreuungsverfügung ermächtigt nicht zum sofortigen Handeln. Erst nach Beschluss des Betreuungsgerichts kann der Betreuer bzw. die Betreuerin handeln.
Die Unterschrift der Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung kann durch die Betreuungsstelle beglaubigt werden (Unkostenbeitrag 10 Euro). Eine bestehende Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung kann im zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden.
Im Rahmen der Gesundheitssorge gilt seit 1. Januar 2023 das Ehegattenvertretungsrecht (§ 1358 BGB)
Broschüren und Infomaterial zur Vorsorge-Vollmacht in Leichter Sprache vom Bundesministerium der Justiz
Links und Dokumente
- Amtsgericht Wolfenbüttel
- Amtsgericht Salzgitter
- Eigener Antrag auf Einrichtung einer Betreuung - barrierefrei - Download
- Ausfüllhilfe in Leichter Sprache zum Formular Anregung zur Einrichtung einer Betreuung - barrierefrei - Download
- Fremdanregung zur Einrichtung einer Betreuung - barrierefrei - Download
- Vorsorgeregister
- Vorsorgevollmacht
- PDF-Datei: 476 kB
- PDF-Datei: 474 kB
- PDF-Datei: 477 kB
- PDF-Datei: 199 kB
Sachbearbeitung