Boden
Der Boden, auf dem wir leben, ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen.
Seit 1999 ist der Boden gesetzlich durch das Bundesbodenschutzgesetz geschützt.
Die Zielrichtung dieses Gesetzes ist es, die vielen unterschiedlichen Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Dazu zählt das Vermeiden und Abwehren von schädlichen Bodenveränderungen ebenso wie das Sanieren von vorhandenen Schäden.
Altablagerungen
Unter Altablagerungen versteht man stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (z.B. alte Müllkippen) (§2(5) Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)).
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Altlasten
Mit dem Begriff Altlastverdachtsflächen werden Flächen bezeichnet, bei denen der Verdacht einer Altlast besteht. Altlasten sind zum Beispiel stillgelegte Ablagerungsplätze für kommunale oder gewerbliche Abfälle (Altablagerungen) oder stillgelegte Anlagen, Rüstungsstandorte und Betriebsflächen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde (Altstandorte), soweit hierdurch schädliche Bodenveränderungen oder andere Gefahren hervorgerufen werden. Im Altlastenverzeichnis sind die Daten über Altlasten und altlastverdächtige Flächen zusammengefasst.
Altlastenverzeichnis
Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, von denen eine Gefährdung für die Umwelt, insbesondere für die menschliche Gesundheit ausgehen kann oder zu erwarten ist. Dies können sein: zum Beispiel verlassene oder stillgelegte Ablagerungsplätze für kommunale oder gewerbliche Abfälle (Altablagerungen) oder stillgelegte Anlagen und Betriebsflächen (Altstandorte), auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.
Altstandorte
Altstandorte sind Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf. (Es sind vorwiegend stillgelegte Industrieanlagen. Flächen stillgelegter militärischer Einrichtungen zählen ebenfalls zu den Altstandorten).
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Bodenschutz
Böden nehmen eine Schlüsselstellung in unserem Leben ein. Sie bilden die Lebensgrundlage und den Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und liefern die Grundlage für viele Nahrungsmittel und erneuerbare Rohstoffe. Das Bundes- Bodenschutzgesetz schützt die natürlichen und Nutzungsfunktionen des Bodens sowie Böden als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte.
Die obere Schicht der Erdkruste, der "Boden", ist genauso wie Wasser und Luft unverzichtbar! Boden ist von kleinen Organismen belebt, dient Pflanzen als Standort und Nährstoffquelle, filtert das Wasser und erfüllt viele weitere wichtige natürliche Funktionen.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz und das Niedersächsische Bodenschutzgesetz schreiben vor, die Funktionen des Bodens nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen.
Im Sachgebiet Bodenschutz erhalten Bauherren und Kaufinteressenten und -interessentinnen Auskünfte über die frühere Nutzung ihrer Grundstücke hinsichtlich Altstandorte (aufgegebene Gewerbe- und Rüstungsbetriebe).
Zu den Aufgaben gehört weiterhin die Abwehr von schädlichen Bodenverunreinigungen und sonstigen die natürlichen Bodenfunktionen beeinträchtigende Einwirkungen und die Abgabe von Stellungnahmen bei der geplanten Verwertung von Aushub und anderen mineralischen Reststoffen.
Die Rechtsgrundlage für die Bearbeitung und behördliche Überwachung von Altlasten und kontaminierten Standorten stellt das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) mit der Bundes-Bodenschutzverordnung (BBodSchV) dar.
Zweck der Gesetzgebung ist es, nachhaltig die Funktion des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Die Gesetze beziehen sich auf die Vorsorge-, Prüf- und Maßnahmewerte der Bundes-Bodenschutzverordnung, somit stellt dieses das Instrument zur Untersuchung und Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenverunreinigungen dar.
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Dokumente
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Links
- Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten
- Niedersächsisches Bodenschutzgesetz
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Bodenaufbringung
Bodenaufbringung nach BBodSchV
Das geplante Auf- oder Einbringen von Materialien mit einem Volumen >500 m³ auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht sowie unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht muss der zuständigen Behörde gemäß §6 Abs. 8 BBodSchV mindestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme angezeigt werden, sofern die Maßnahme nicht einer behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf.
Die Untersuchungsergebnisse nach § 6 Abs. 5 BBodSchV oder das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 6 BBodSchV sind spätestens vor dem Auf- und Einbringen zu dokumentieren.
Mithilfe der eingestellten Formulare kann diesen Pflichten nachgekommen werden.