Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber anzeigen
Rechtsgrundlage(n)
§ 23 Absatz 3 und 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)
Zuständige Stelle
In Niedersachsen ist die örtliche Gemeinde zuständig
Ansprechpunkt
In Niedersachsen ist die örtliche Gemeinde zuständig.
Formulare
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben