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Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber anzeigen


Rechtsgrundlage(n)

§ 23 Absatz 3 und 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1.SprengV)

Zuständige Stelle

In Niedersachsen ist die örtliche Gemeinde zuständig

Ansprechpunkt

In Niedersachsen ist die örtliche Gemeinde zuständig.

Formulare

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben