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Dolmetscher, Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in anderen Ländern - Allgemeine Beeidigung beantragen


Volltext

Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetschende allgemein beeidigt und Übersetzende ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetschenden umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzenden grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.

Wenn Sie als beeidigte:r Dolmetscher:in und/ oder ermächtigte:r Übersetzer:in mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in einem anderen Bundesland für Gerichte, Behörden oder Notariate in Niedersachsen tätig sein möchten, können Sie sich vom Landgericht Hannover allgemein beeidigen oder ermächtigen lassen.

Sie haben die Möglichkeit, sich allgemein beeidigen oder ermächtigen zu lassen als:

  • Gerichtsdolmetscher:in in gerichtlichen Verfahren
  • Dolmetscher:in für behördliche und notarielle Zwecke
  • Gebärdensprachdolmetscher:in
  • Übersetzer:in

Die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden erfolgt ab dem 01.01.2023 nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG). Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind regelmäßig durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung nachzuweisen. Die allgemeine Beeidigung als gerichtliche:r Dolmetscher:in endet nach fünf Jahren, kann auf Antrag aber wiederholt um jeweils fünf Jahre verlängert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Zwischen dem 01.01.2011 und 31.12.2022 erteilte allgemeine Beeidigungen nach Maßgabe der §§ 22 - 31 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) gelten fort. Vor Gericht können sich Dolmetschende bis zum 31.12.2026 auf diese allgemeine Beeidigung berufen.

Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden für behördliche und notarielle Zwecke und Gebärdensprachdolmetschenden sowie die Ermächtigung als Übersetzende für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt nach Maßgabe der §§ 22 - 31 des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG).

Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden und die Ermächtigung von Übersetzenden zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt auf schriftlichen Antrag bei dem Landgericht Hannover.

Voraussetzungen sind die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen. Die fachliche Eignung kann auch mit Berufs- und Bildungsqualifikationen aus dem Ausland nachgewiesen werden. Für eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher:in für behördliche und notarielle Zwecke, als Gebärdensprachdolmetscher:in sowie als Übersetzer:in müssen Sie, wenn Sie bereits in einem anderen Bundesland allgemein beeidigt und/oder ermächtigt sind, Ihre fachliche Eignung nicht erneut nachweisen. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn Sie zum Nachweis der fachlichen Eignung die in einem anderen Bundesland ausgestellte Bescheinigung über Ihre allgemeine Beeidigung oder Ihre Ermächtigung vorlegen.

Über die allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und die ermächtigten Übersetzer:innen wird ein Verzeichnis geführt, das für Gerichte und Behörden sowie für die Notariate einsehbar ist.

In das Verzeichnis werden

  • Name,
  • Anschrift,
  • Telekommunikationsanschlüsse,
  • Beruf,
  • etwaige Zusatzqualifikationen
  • und die jeweilige Sprache

aufgenommen. Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).

Für Niedersachsen werden die Eintragungen in das Verzeichnis durch das Landgericht Hannover im Internet veröffentlicht und in automatisierte Abrufverfahren eingestellt. Hiervon ausgenommen sind die Angaben zu einer etwaigen Vergütungsvereinbarung, deren Bestehen oder Nichtbestehen in keinem Fall veröffentlicht bzw. eingestellt wird. Im Übrigen werden nur diejenigen Daten bekannt gemacht, zu deren Veröffentlichung bzw. zu deren Einstellung jeweils die schriftliche Einwilligung erteilt wurde.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht Hannover.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die persönliche Zuverlässigkeit sind die

  • Vorlage eines Lebenslaufs,
  • Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde geeignet sein muss (Belegart «O»),
  • Versicherung, dass ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen geführt wird,
  • Selbstauskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 b Zivilprozessordnung,
  • Versicherung, dass über das Vermögen der antragstellenden Person kein Insolvenzverfahren eröffnet, mangels Masse abgelehnt und keine Restschuldbefreiung ausstehend ist,
  • Versicherung, dass die antragstellende Person nicht vorbestraft ist, kein Ermittlungsverfahren gegen sie anhängig ist und in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung keine Strafe oder Maßregel der Besserung oder Sicherung gegen sie verhängt wurde sowie
  • Erlaubnis der Ausländerbehörde, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf (ggf. im Aufenthaltstitel enthalten), sofern die antragstellende Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Staatsangehörigkeit der EU-Mitgliedstaaten besitzt.

Voraussetzungen für die fachliche Eignung sind

  • Sprachkenntnisse, mit denen die antragstellende Person praktisch alles, was sie/er hört oder liest, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, und zwar sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache auf dem Sprachniveau C 2,
  • sprachmittlerische Fähigkeiten als Dolmetscher:in sowie
  • Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache). Sie müssen in der Lage sein, rechtliche Begriffe aus den verschiedenen Bereichen gerichtlicher Verfahren, insbesondere auf den Gebieten des Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechts, richtig zu verstehen und zutreffend zu übersetzen.

Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit:

  • Lebenslauf
  • Polizeiliches Führungszeugnis, das zur Vorlage bei einer Behörde geeignet sein muss (Belegart «O»)
  • Selbstauskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis gemäß § 882 b Zivilprozessordnung
  • Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet worden ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist

Bescheinigung der Ausländerbehörde, dass eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt ist (ggf. im Aufenthaltstitel enthalten), sofern die antragstellende Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder eine Staatsangehörigkeit der EU-Mitgliedstaaten besitzt Nachweise der fachlichen Eignung gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 GDolmG und § 23 Abs. 2 - 4 NJG:

Ab dem 01.01.2023 richtet sich die fachliche Eignung eine:r Gerichtsdolmetscher:in nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG). Die fachliche Eignung sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache erfordert:

  • Nachweis über eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung oder
  • Nachweis der Anerkennung einer im Ausland abgelegten Dolmetscherprüfung oder
  • Urkunde über ein abgeschlossenes Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule im Ausland,
  • C2-Sprachzertifikat des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen eines staatlich anerkannten Sprachinstituts,
  • Nachweis über das Bestehen eines staatlichen Verfahrens zur Überprüfung der Sprachkenntnisse
  • Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache) durch Vorlage qualifizierter Zeugnisse oder Bescheinigungen eines in diesem Bereich abgeschlossenen Hochschulstudiums, einer Berufsausbildung, einer langjährigen Berufsausübung oder den erfolgreichen Abschluss eines gesonderten Kurses.

Für eine allgemeine Beeidigung als Dolmetscher:in für behördliche und notarielle Zwecke, als Gebärdensprachdolmetscher:in sowie als Übersetzer:in müssen Sie, wenn Sie bereits in einem anderen Bundesland allgemein beeidigt, ermächtigt oder öffentlich bestellt sind, Ihre fachliche Eignung nicht erneut nachweisen. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn Sie zum Nachweis der fachlichen Eignung die in einem anderen Bundesland ausgestellte Bescheinigung über Ihre allgemeine Beeidigung oder Ihre Ermächtigung vorlegen. Hier unterbleibt also die Prüfung der fachlichen Eignung. Lediglich die persönliche Eignung muss erneut nachgewiesen werden.

Alle Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde oder einen Notar:in beglaubigte Ablichtungen oder digitales Abbild beizufügen. Bestehen Zweifel an der Echtheit elektronisch beigefügter Nachweise, können diese im Original oder beglaubigter Ablichtung nachgefordert werden.

Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein:e in Deutschland ermächtigte:r Übersetzer:in (nicht die antragstellende Person selbst) bescheinigt hat.

Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen. Nähere Hinweise finden sich auf der Website des Auswärtigen Amtes.

Folgende dieser Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der allgemeinen Beeidigung und/ oder Ermächtigung nicht älter als 6 Monate sein:

  • Führungszeugnis
  • Abdruck der Auskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis
  • Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts

Verzögert sich das Verfahren, weil noch fehlende Unterlagen nachzureichen sind, müssen diese Nachweise neu erbracht werden.

Kosten

Das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung sieht sowohl für die Ermächtigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen, als auch für die allgemeine Dolmetscherbeeidigung Gebühren vor.

Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig. Die Gebühren sind im Voraus fällig. Der Antrag sowie die erforderlichen Nachweise werden erst nach Zahlung der Gebühren geprüft.

Im Falle der Zurückweisung eines Antrags werden die Gebühren nicht erstattet. Bei Rücknahme des Antrages vor dem Erlass einer Entscheidung ermäßigt sich die Gebühr auf 100,00 Euro für die erste Sprache und jeweils 60,00 Euro für jede weitere Sprache.



  • für die erste Sprache

    Gebühr: 150,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • jeweils für jede weitere Sprache

    Gebühr: 100,00 EUR (Vorkasse: nein)

Frist

Grundsätzlich gibt es keine Fristen für die Antragstellung. Allerdings sind die vor dem 01.01.2011 erfolgten allgemeinen Beeidigungen von Dolmetschenden sowie Ermächtigungen von Übersetzenden mit Ablauf des 31.12.2015 erloschen. Dies gilt auch dann, wenn sie unbefristet oder über diesen Zeitpunkt hinaus befristet erteilt wurden. Der betroffene Personenkreis kann jederzeit einen neuen Antrag stellen.

Zwischen dem 01.01.2011 und 31.12.2022 erteilte allgemeine Beeidigungen nach Maßgabe der §§ 22 - 31 es Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) gelten fort. Vor Gericht können sich Dolmetschende bis zum 31.12.2026 auf diese allgemeine Beeidigung berufen.

Bearbeitungsdauer

Über Anträge auf allgemeine Beeidigung und auf Ermächtigung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, zu entscheiden.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Der Antrag auf allgemeine Beeidigung kann sowohl elektronisch als auch schriftlich gestellt werden. Der Antrag bedarf der Schriftform, muss also unterschrieben oder durch ein elektronisches Ausweisdokument authentifiziert sein.

Die Verlinkung zum Online-Antrag finden Sie auf dieser Seite. Voraussetzung für die Nutzung des Online-Antrags ist die Verwendung eines Servicekontos. Zur Registrierung eines Servicekontos gelangen Sie auch über den Online-Antrag. Zur ausschließlich elektronischen Antragstellung müssen Sie sich mit einem elektronischen Personalausweis identifizieren. Die Möglichkeit finden Sie im Bereich Online-Ausweisfunktion der Anmeldung am Servicekonto. Mit einem ausländischen elektronischen Personalausweis nutzen Sie zur Anmeldung und Identifizierung das Servicekonto Bund.

Verfügen Sie nicht über einen elektronischen Personalausweis, muss der Antrag nach elektronischer Übermittlung zusätzlich ausgedruckt und unterschrieben per Post übersandt werden.

Für die Beeidigung und/oder Ermächtigung nach dem NJG müssen die Nachweise der fachlichen Eignung derzeit noch im Original vorgelegt werden. Die Nachweise sind daher nach Online-Antragstellung dem Landgericht Hannover postalisch zu übersenden. Für eine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher:in können sämtliche Nachweise elektronisch übermittelt werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit elektronisch beigefügter Nachweise, können diese im Original oder beglaubigter Ablichtung nachgefordert werden.

Das Formular zum Download mit weiteren Hinweisen finden Sie auf den Seiten des Landgerichts Hannover hier .

Rechtsbehelf

Falls Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Hinweise (Besonderheiten)

Verfahrensablauf

Auf der Grundlage der Angaben der antragstellenden Person und den dazu vorgelegten Unterlagen entscheidet d:ie Präsident:in des Landgerichts Hannover über die Anträge. Die allgemeine Beeidigung, über die nach dem NJG eine besondere Bescheinigung und nach dem GDolmG eine Urkunde erteilt wird, bzw. die Aushändigung der Bescheinigung über die Ermächtigung erfolgen gleichfalls durch d:ie Präsident:in des Landgerichts Hannover.

Die Beeidigung und/ oder Ermächtigung geht jeweils mit einer ausdrücklichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen einher unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, insbesondere nach den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs.

Nach Aushändigung der Urkunde nach dem GDolmG darf

  • die Dolmetscherin die Bezeichnung »Allgemein beeidigte Gerichtsdolmetscherin für (Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist)«,
  • der Dolmetscher die Bezeichnung »Allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher für (Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist)«,

führen.

Nach Aushändigung der Bescheinigung nach dem NJG darf

  • die Dolmetscherin die Bezeichnung »Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigte Dolmetscherin für die ... Sprache«,
  • der Dolmetscher die Bezeichnung »Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Sprache«,
  • die Übersetzerin die Bezeichnung »Vom Landgericht Hannover ermächtigte Übersetzerin für die ... Sprache« und
  • der Übersetzer die Bezeichnung »Vom Landgericht Hannover ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache«

führen.

Sofern ein Stempel angefertigt wird, muss diese Bezeichnung vollständig und unverändert wiedergegeben werden. Die Form sollte möglichst rund sein. Größe und Schriftart können frei gewählt werden. Ein Muster erhalten Sie nach Ihrem Beeidigungs- und/oder Ermächtigungstermin.