Fachliche Eignung als Dolmetscher und Übersetzer Feststellung
Leistungsbeschreibung
Die Tätigkeit der Dolmetscher/Dolmetscherinnen umfasst die mündliche und schriftliche Sprachübertragung, die der Übersetzer/Übersetzerinnen die schriftliche Sprachübertragung. "Sprache" in diesem Sinne ist auch eine Gebärdensprache.
Der Einsatz als Dolmetscher oder Dolmetscherin in einer gerichtlichen Verhandlung erfordert einen Eid dahin, dass treu und gewissenhaft übersetzt werde. Anstatt für jede gerichtliche Verhandlung gesondert einen Eid zu leisten, können Sie einen allgemeinen Eid leisten und sich nachfolgend hierauf berufen.
Für in fremder Sprache abgefasste Urkunden kann ein Gericht die Vorlage von Übersetzungen anordnen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit eine ermächtigte Übersetzerin oder ein ermächtigter Übersetzer bescheinigt hat.
Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Dolmetscherinnen und die Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt auf schriftlichen Antrag bei dem Landgericht Hannover.
Voraussetzungen sind die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen.
Außerdem müssen Sie Ihre Bereitschaft erklären und in der Lage sein, Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden sowie von Notarinnen und Notaren zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen.
Verfahrensablauf
Auf der Grundlage der Angaben der Antragstellerin/des Antragstellers und der dazu vorgelegten Unterlagen entscheidet der Präsident/die Präsidentin des Landgerichts Hannover über die Anträge. Die allgemeine Beeidigung, über die eine besondere Bescheinigung erteilt wird, bzw. die Aushändigung der Bescheinigung über die Ermächtigung erfolgt gleichfalls durch den Präsidenten/die Präsidentin des Landgerichts Hannover.
Die Beeidigung und/ oder Ermächtigung geht jeweils mit einer ausdrücklichen Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen einher unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, insbesondere nach den einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs.
Nach Aushändigung der entsprechenden Bescheinigung darf
- die Dolmetscherin die Bezeichnung „Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigte Dolmetscherin für die ... Sprache“,
- der Dolmetscher die Bezeichnung „Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Sprache“,
- die Übersetzerin die Bezeichnung „Vom Landgericht Hannover ermächtigte Übersetzerin für die ... Sprache“ und
- der Übersetzer die Bezeichnung „Vom Landgericht Hannover ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache“
führen.
Sofern ein Stempel angefertigt wird, muss diese Bezeichnung vollständig und unverändert wiedergeben werden. Die Form sollte möglichst rund sein. Größe und Schriftart können frei gewählt werden. Ein Muster erhalten Sie nach Ihrem Beeidigungs- und/ oder Ermächtigungstermin.
Sie werden in ein Verzeichnis über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer aufgenommen, dass für Gerichte und Behörden sowie für die Notarinnen/Notare einsehbar ist.
In das Verzeichnis werden
- Name,
- Anschrift,
- Telefon,
- Fax,
- E-Mailadresse,
- Beruf,
- etwaige Zusatzqualifikationen,
- die jeweilige Sprache sowie
- das Datum der Vereidigung und/oder Ermächtigung
aufgenommen.
Gleiches gilt für eine eventuell abgeschlossene Vergütungsvereinbarung gemäß § 14 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG).
- Das Verzeichnis wird im Internet veröffentlicht.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht Hannover.
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit
- fachliche Eignung
Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen.
Außerdem müssen Sie Ihre Bereitschaft erklären und in der Lage sein, Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden sowie von Notarinnen und Notaren zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antrag
Nachweise der persönlichen Eignung:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- schriftliche Erklärung darüber, ob gegen Sie ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder war,
- eine ausdrückliche und persönlich unterzeichnete Erklärung, ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen geführt wird
- eine ausdrückliche Erklärung der Bereitschaft, bei Bedarf kurzfristige Aufträge zu übernehmen
- handschriftlicher, nicht tabellarischer Lebenslauf
- Ausdruck aus dem elektronischen Vollstreckungsportal
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet worden ist oder mangels Masse abgelehnt wurde
Nachweise der fachlichen Eignung:
- Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiums an einer Hochschule oder Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, oder
- Abschlusszeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer staatlich anerkannten Sprachschule (für die Deutsche und die Fremdsprache), oder
- Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer über eine Dolmetscher- oder Übersetzer-Prüfung
- an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestandene Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, sofern diese jeweils als gleichwertig anerkannt sind oder
- Zeugnis über den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
- Nachweis der sprachmittlerischen Kenntnisse und Fähigkeiten
- Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache)
Alle Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde oder einen Notar/eine Notarin beglaubigte Ablichtungen vorzulegen.
Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein/e in Deutschland ermächtigte/r Übersetzer/in (nicht der oder die Antragsteller/in selbst) bescheinigt hat.
Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen. Nähere Hinweise finden sich auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Folgende dieser Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der allgemeinen Beeidigung und/ oder Ermächtigung nicht älter als 6 Monate sein:
- Führungszeugnis
- Abdruck der Auskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis
- Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts
Verzögert sich das Verfahren, weil noch fehlende Unterlagen nachzureichen sind, müssen diese Nachweise neu erbracht werden.
Welche Gebühren fallen an?
Das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung sieht sowohl für die Ermächtigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen, als auch für die allgemeine Dolmetscherbeeidigung Gebühren vor.
Diese betragen
- 150,00 Euro jeweils für die erste Sprache
- 100,00 Euro jeweils für jede weitere Sprache.
Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig. Die Gebühren sind im Voraus fällig. Der Antrag sowie die erforderlichen Nachweise werden erst nach Zahlung der Gebühren geprüft.
Im Falle der Zurückweisung eines Antrags werden die Gebühren nicht erstattet. Bei Rücknahme des Antrages vor dem Erlass einer Entscheidung ermäßigt sich die Gebühr auf 100,00 Euro für die erste Sprache und jeweils 60,00 Euro für jede weitere Sprache.
Welche Fristen muss ich beachten?
Grundsätzlich gibt es keine Fristen für die Antragstellung. Allerdings sind die vor dem 01.01.2011 erfolgten allgemeinen Beeidigungen von Dolmetscherinnen/Dolmetschern sowie Ermächtigungen von Übersetzerinnen/Übersetzern mit Ablauf des 31.12.2015 erloschen. Dies gilt auch dann, wenn sie unbefristet oder über diesen Zeitpunkt hinaus befristet erteilt wurden. Der betroffene Personenkreis kann jederzeit einen neuen Antrag stellen.
Bearbeitungsdauer
Über Anträge auf allgemeine Beeidigung und auf Ermächtigung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, zu entscheiden.
Rechtsgrundlage
§§ 22 -31 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Anträge / Formulare
Rechtsbehelf
Falls Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
Was sollte ich noch wissen?
Mehr Informationen finden Sie beim Landgericht Hannover.
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium