Gesellenprüfung: Zulassung zur Externenprüfung
Volltext
Zur Gesellenprüfung können Sie auch zugelassen werden, wenn Sie mindestens das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem Sie die Prüfung ablegen wollen.
Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden. Dazu müssen Sie durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft machen, dass Sie die erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben.
Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland werden dabei berücksichtigt.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die zuständige Handwerkskammer (HWK).
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Zulassungsformular
- Nachweise über Art und Dauer der Tätigkeit
- Berufs- oder Ausbildungszeugnisse
- ggf. andere Nachweise über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit
Kosten
Für die Externenprüfung fallen Gebühren an.