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Lizenz zur Beförderung von Briefsendungen: Erteilung


Volltext

Wer Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von nicht mehr als 1.000 Gramm gewerbsmäßig für andere befördern möchte, benötigt eine Erlaubnis (Lizenz).

Die Lizenz ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  • die antragstellende Person für die Ausübung der Lizenzrechte nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit oder Fachkunde besitzt,
  • durch die Aufnahme einer lizenzpflichtigen Tätigkeit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde,
  • die antragstellende Person die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im lizenzierten Bereich üblich sind, nicht unerheblich unterschreitet.

Einer Lizenz bedarf nicht, wer

  • Briefsendungen als Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfe desjenigen befördert, dem eine Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Postgesetz (PostG) erteilt worden ist,
  • Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen,
  • Briefsendungen in der Weise befördert, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen
  • Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugrei-fen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen (Kurierdienst).

Weiter Informationen zum Thema:

  • Beförderung von Briefsendungen und Paketen: Anzeige
  • Betrieb eines Paketbeförderungsdienstes: Anzeige

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.

Erforderliche Unterlagen

  • Lizenzantrag
  • Kopie der Gewerbeanmeldung oder Auszug aus dem Handelsregister
  • Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • SCHUFA-Verbraucherauskunft
  • Geschäftsplan

Kosten

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Frist

Die Antragstellung muss mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Die antragstellende Person hat das Gebiet zu bezeichnen, in dem die lizenzpflichtige Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Bearbeitungsdauer

  • 6 Woche(n)
    • § 6 Abs. 1 Satz 4 Postgesetz (Postg)