Sprungziele
© Pixabay
Inhalt

Dienstleistungen A-Z

Bitte wählen Sie Ihren Wohnort aus. So werden die für Sie relevanten Informationen und Kontaktdaten angezeigt.

Pass für Geringverdiener beantragen


Volltext

Der Sozialpass ist eine freiwillige kommunale Leistung. Er unterstützt einkommensschwache Familien, Bürgerinnen und Bürger in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die gewährten Ermäßigungen schaffen mehr Mobilität, ermöglichen die Teilnahme an kulturellen und sportlichen Aktivitäten und schaffen Anreize zur Nutzung der vielseitigen Bildungsangebote.

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob der Sozialpass dort angeboten wird.
  • Erkundigen Sie sich, welche Formulare und sonstige Unterlagen für den Antrag nötig sind.
  • Wenn Sie die vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle einreichen und alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie den Pass in der Regel sofort.
  • Bei der Beantragung zusammen mit dem Wohngeld erhalten Sie den Sozialpass mit dem Wohngeldbescheid.

Ansprechpunkt

an Ihr Sozialamt oder Ihre Wohngeldbehörde bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Sie in der Regel bei Bezug von

  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach Sozialgesetzbuch XII
  • Bürgergeld oder Sozialgeld nach Sozialgesetzbuch II
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen nach dem Wohngeldgesetz

weitere Voraussetzung:

  • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in der Stadt oder Gemeinde, die den Pass für Geringverdiener ausstellt.
  • Welche genauen Einkommensgrenzen gelten und welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.

Erforderliche Unterlagen

In der Regel müssen Sie mindestens folgende Dokumente vorlegen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bescheid über den Bezug von Bürgergeld oder Sozialgeld oder Wohngeld

Welche Unterlagen und Nachweise im Einzelnen erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.

Kosten

keine

Frist

Geltungsdauer: zumeist 12 Monate (Verlängerung auf Antrag) während des Zeitraumes der Gewährung der Sozialleistungen

Rechtsgrundlage(n)

die jeweilige kommunale Richtlinie zur Gewährung dieser freiwilligen Leistung

Hinweise (Besonderheiten)

Persönliches Erscheinen ist notwendig.