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Spezialisierte ambulante Palliativversorgung für Krankenversicherte Finanzierung


Leistungsbeschreibung

Als gesetzlich Versicherte haben Sie Anspruch auf spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Die Leistung umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination - insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle. Das Ziel ist, die Betreuung in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs zu ermöglichen. Hierzu zählen beispielsweise auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, der Kinder- und Jugendhilfe und Pflegeeinrichtungen. Die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen.

Die SAPV ist eine Team-Leistung, in dem unterschiedliche Berufsgruppen zusammenarbeiten: Ärzte, Pflegekräfte und Kooperationspartner.

Enthalten sind - ja nach individuellem Bedarf 

  • Beratung
  • Koordination der Versorgung,
  • unterstützende Teilversorgung oder
  • vollständige Versorgung  

Wurden Sie in einem stationären Hospiz aufgenommen, erhalten Sie als Teilleistung die im Rahmen der SAPV erforderliche ärztliche Versorgung.

An wen muss ich mich wenden?

Bei Fragen zur Hospizarbeit und Palliativversorgung können Sie sich wenden an:

 

Landesstützpunkt Hospizarbeit und Palliativversorgung Niedersachsen e.V.

Geschäftsstelle

Fritzenwiese 117

29221 Celle

Telefon: 05141-2196986

E-Mail: info@hospiz-palliativ-nds.de

 

 

Für die Spezialisierte ambulante Palliativversorgung für Kinder und Jugendliche besteht eine Kooperation zwischen der Betreuungsnetz schwerkranker Kinder UG(h) und den regionalen Teams in Niedersachsen.

 

Netzwerk für die Versorgung schwerkranker Kinder und Jugendlicher e.V.

Fuhrberger Straße 4

30625 Hannover

Telefon: 0511-38077000

Fax: 0511-38077001

E-Mail: info@betreuungsnetz.org 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ärztliche Verordnung

Welche Gebühren fallen an?

Es ist keine Zuzahlung zu leisten.

Voraussetzungen

  • eine nicht heilbare, fortschreitende und weit fortgeschrittene Erkrankung.
  • die Lebenserwartung ist begrenzt und es wird eine besonders aufwändige Versorgung benötigt.
  • Die Leistung muss von einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt oder einer Krankenhausärztin/einem Krankenhausarzt verordnen werden.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Lehnt die Krankenkasse die Versorgung ab, können Sie dagegen Widerspruch einlegen. 

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse. 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Fachlich freigegeben am

27.11.2020

Siehe auch

  • Spezialisierte ambulante Palliativversorgung für Krankenversicherte