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Vorläufiges Biergesetz - Zulassung von Ausnahmen

Volltext

Die Bereitung von Bier ("besonderes Bier"), das den Vorgaben des vorläufigen Biergesetzes (VorlBierG) nicht entspricht, kann auf Antrag zugelassen werden.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Erforderliche Unterlagen

  • detailierte Beschreibung
    • des Produkts und
    • der Abweichung vom Vorläufigen Biergesetz
  • ggf. Rezepturangaben

Kosten

  • Gebühr: Mindestens 50,00 EUR, höchstens 500,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Frist

Es gibt keine Fristvorgabe.

Rechtsgrundlage(n)

  • Vorläufiges Biergesetz (Vorl.BierG)

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen

nicht angegeben

Formulare

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Verfahrensablauf

nicht angegeben

Hinweise (Besonderheiten)

nicht angegeben

Rechtsbehelf

nicht angegeben