Zertifizierungsdiensteanbieter Beauftragung qualifizierte Zertifikate
Volltext
Betreiben Sie einen akkreditierten Zertifizierungsdienst ? Die zuständige Stelle stellt Ihnen die für Ihre Tätigkeit benötigten Zertifikate aus.
Die qualifizierten Zertifikate können auf Ihren Wunsch hin Angaben über Ihre Vertretungsmacht für Dritte enthalten. Auch können berufsbezogene oder sonstige Angaben aufgenommen werden.
Bei Bedarf erhalten Sie auch elektronische Bescheinigungen für eine automatische Authentifizierung von Produkten für qualifizierte elektronische Signaturen von der zuständigen Stelle.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei der Bundesnetzagentur.
Voraussetzungen
Sie haben sich freiwillig als Zertifizierungsdiensteanbieterin oder Zertifizierungsdiensteanbieter akkreditieren lassen und wurden als solcher oder solche von der zuständigen Stelle identifiziert.
Erforderliche Unterlagen
- für Angaben über Ihre Vertretungsmacht gegenüber Dritten: Nachweis über die Einwilligung der dritten Person
- für berufsbezogene oder sonstige Angaben: Bestätigung der zuständigen Behörde
Frist
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG)
- § 5 Absatz 1 und Absatz 2 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG)
- § 16 Absatz 1 und Absatz 3 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG)
- § 22 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (SigG)
- § 12 Verordnung zur elektronischen Signatur (SigV)
Formulare
Die Ausstellung von qualifizierten Zertifikaten müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Hinweise (Besonderheiten)
Stellt ein akkreditierter Zertifizierungsdienst den Betrieb ein beziehungsweise wird die Akkreditierung des Anbieters oder der Anbieterin wiederrufen, sperrt die zuständige Stelle die ausgestellten Zertifikate.
Kosten
- pro Zertifikat
Gebühr: 500,00 EUR (Vorkasse: nein)