Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste der Architektenkammer Niedersachsen (Partnerschaftsgesellschaft)
Volltext
Das Niedersächsische Architektengesetz (NArchtG) regelt das Führen der Berufsbezeichnungen »Architekt«, »Innenarchitekt«, »Landschaftsarchitekt« und »Stadtplaner« im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft/Partnerschaftsgesellschaft mbB. Eine der genannten Berufsbezeichnungen darf nur dann von der Gesellschaft geführt werden, wenn diese in die Gesellschaftsliste bei der Architektenkammer eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist. Gleiches gilt für Wortverbindungen mit einer der Berufsbezeichnungen (z.B. Architektengruppe) und ähnliche Wortwendungen (z.B. Architekturbüro).
Zur Eintragung einer Berufsgesellschaft in die Gesellschaftsliste sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen.
Die PartG mbB unterscheidet sich von der PartG durch ihre Haftungsregelungen, § 8 Abs. 4 PartGG.
Die Gesellschaft kann zudem mit dem Zusatz »freischaffend« in die Gesellschaftsliste eingetragen werden, wenn sämtliche Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugte Personen unabhängig tätig sind.
(§ 16 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 2 NArchtG).
Verfahrensablauf
Ein Antrag auf Eintragung ist schriftlich oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter »Voraussetzungen« und "erforderliche Unterlagen" genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen.
Das Verfahren ist im Wesentlichen in § 16 NArchtG geregelt.
Der Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste bei der Architektenkammer sollte zeitgleich mit der Anmeldung zum Partnerschaftsregister gestellt werden.
Voraussetzungen
Eine Partnerschaftsgesellschaft / Partnerschaftsgesellschaft mbB wird nach § 16 NArchtG in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn
1. sie ihren Sitz in Niedersachsen hat,
2. sie über eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 16 Abs. 4 NArchtG verfügt
Sämtliche Partner der Gesellschaft müssen Pflichtmitglieder einer Kammer sein (z.B. Architekten, Innenarchitekten der Architektenkammer Niedersachsen; Beratende Ingenieure der Ingenieurkammer Niedersachsen).
Die Eintragung in die Gesellschaftsliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine zur Geschäftsführung befugte Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Die Gesellschaft hat eine zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer der Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste hinausreichen. Personenschäden müssen mindestens zu 1 500 000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu
200 000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf die Beträge nach Satz 3, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der zur Geschäftsführung befugten Personen, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden; es muss jedoch zumindest eine Deckung in Höhe des Dreifachen der Beträge nach Satz 3 bestehen. § 11 Abs. 2 und 5 NArchtG gilt entsprechend.
Eine Gesellschaft wird mit dem Zusatz »freischaffend« in die Gesellschaftsliste eingetragen, wenn sämtliche Gesellschafterinnen, Gesellschafter und zur Geschäftsführung befugten Personen unabhängig im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 3 NArchtG tätig sind.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Kopie des Partnerschaftsvertrages in seinem vollständigen Wortlaut
- Liste der Partner insbesondere mit folgenden Angaben: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf, Kammermitgliedschaft
- ggf. Kopie der Anmeldung zum Partnerschaftsregister (sofern bereits erfolgt),
- aktueller Auszug aus dem Partnerschaftsregister bei bereits in das Register eingetragener Partnerschaft
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft entsprechend § 16 Abs. 4 NArchtG.
Kosten
Gebühr für die Eintragung: 330,00 EUR
Sofern Sie nicht das vollelektronische Antragsverfahren einschließlich der Online-Bezahlfunktion nutzen, fügen Sie Ihrem Eintragungsantrag bitte einen Beleg, z.B. Ausdruck der Überweisung bei Online-Banking über die Zahlung bei. Die Bankverbindungen lauten:
Nord/LB Hannover: BIC NOLADE2HXXX - IBAN: DE55 2505 0000 0101 4747 81
Commerzbank Hannover: BIC COBADEFFXXX - IBAN: DE97 2504 0066 0338 8345 00
Hinweis: Für das Prüfen, Aktualisieren und Vertreiben der Gesellschaftsliste wird von den darin eingetragenen Gesellschaften eine Gebühr in Höhe von 144,00 EUR pro Jahr erhoben.
Folgende Bezahlverfahren sind online möglich:
- Kreditkarte
Frist
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Bis zu 3 Monate, in Ausnahmefällen bis zu 4 Monate.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Hannover.
Hinweise (Besonderheiten)
Formulare
Formulare:
- Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste der Architektenkammer Niedersachsen (als Kapitalgesellschaft) nebst den oben genannten Nachweisen
- online (Link einfügen sobald eingerichtet)
oder schriftlich