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Antrag auf Erstellung eines Verkehrswertgutachtens über den Wert eines Grundstücks oder dem Recht an einem Grundstück


Volltext

Der Verkehrswert eines Grundstücks bildet den Preis ab, der zu einem konkreten Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Berücksichtigt werden die wesentlichen wertbestimmenden Merkmale, wie beispielsweise die Lage oder die Größe eines Grundstückstücks, Baujahre von Gebäuden, deren Unterhaltungszustand, Ausstattungsqualitäten, etc. Keine Beachtung finden bei der Ermittlung des Verkehrswertes hingegen solche Umstände, die für den Immobilienmarkt ungewöhnlich sind oder diesen nicht neutral abbilden. Der Verkehrswert kann sich auch auf Rechte an Grundstücken beziehen, beispielsweise Wegerechte. Die Definition des Verkehrswertes und die Anforderungen an dessen Ermittlung werden im Baugesetzbuch festgeschrieben.

Ein Verkehrswertgutachten der Gutachterausschüsse weist den Verkehrswert nach Baugesetzbuch interessensneutral und mit amtlicher Qualität nach. Inhalte eines Gutachtes sind regelmäßig eine umfangreiche Beschreibung des zu bewertenden Objektes (wertbeeinflussende Merkmale) und der Vorgehensweise der Ermittlung, eine Analyse vergleichbarer Kauffälle (aus der amtlichen Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse) sowie die Begründung des im konkreten Fall ermittelten Verkehrswertes. Verkehrswertgutachten können beantragt werden für bebaute und unbebaute Grundstücken sowie Rechte an Grundstücken.

Die Gutachterausschüsse sind für bestimmte und durch das Land festgelegte Regionen in Niedersachsen zuständig; sie setzen sich zusammen aus vorsitzenden und ehrenamtlichen Mitgliedern. Die vorsitzenden Mitglieder sind Angehörige der Vermessungs- und Katasterverwaltung. Ehrenamtliche Mitglieder sind fachkundige Personen aus dem weiten Feld der  Immobilienwirtschaft, z. B. aus dem Bereich Architektur, Bauingenieurwesen, Landwirtschaft, Finanzwirtschaft oder Maklerwesen.

Ein Gutachterausschuss ist stets selbständig und unabhängig tätig. Für die Unterstützung der Aufgabenerledigung verfügt jeder Gutachterausschuss über eine Geschäftsstelle, die ebenfalls bei der Vermessungs- und Katasterverwaltung angesiedelt ist.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Niedersachsen, die bei der örtlich zuständigen Regionaldirektion des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen eingerichtet ist.

Erforderliche Unterlagen

Die für eine Verkehrswertermittlung notwendigen Unterlagen unterscheiden sich je nach Art des Gutachtenauftrags. Im Bedarfsfall hält die Geschäftsstelle mit Ihnen Rücksprache.

Kosten

Für die Erstellung von Verkehrswertgutachten werden Gebühren erhoben. Diese richten sich insbesondere nach dem im Gutachten ermittelten Verkehrswert. Je nach Einzelfall hinzugerechnet werden weiterhin erforderliche Auslagen.

Die Höhe der Gebühren ist geregelt in der jeweils aktuellen Fassung der Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss ( GOGut ).



Frist

Keine

Hinweise (Besonderheiten)

Verfahrensablauf

Bei der jeweils zuständigen Geschäftsstelle des Gutachterausschusses können Sie einen Antrag auf Erstellung eines Verkehrswertgutachtens über bebaute und unbebaute Grundstücken sowie Rechte an Grundstücken stellen.

  • Nach Auftragseingang prüft die Geschäftsstelle zunächst, ob Sie antragsberechtigt sind.
  • Ggf. nimmt die Geschäftsstelle im Rahmen der Vorbereitung des Gutachtens mit Ihnen Kontakt auf, um erforderliche Unterlagen einzuholen und/oder um einen Termin für die vorbereitenden Sachverhaltsfeststellungen auf dem Grundstück und in dem Gebäude zu vereinbaren.
  • Parallel dazu wird die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Sachverhaltsermittlungen zu dem Objekt bei anderen Behörden und Stellen vornehmen.
  • Durch das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses wird festgelegt, in welcher Zusammensetzung der Gutachterausschuss für dieses Gutachten tätig wird.
  • In der Regel erfolgt - unabhängig von bereits durchgeführten, vorbereitenden örtlichen Sachverhaltsermittlungen durch die Geschäftsstelle - eine Ortsbesichtigung des Objektes durch den Gutachterausschuss. Die dazu erforderlichen Termine vereinbart die Geschäftsstelle mit Ihnen bzw. der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Objektes.
  • Möglicherweise sind danach noch weitere Ermittlungen notwendig.
  • Das Verkehrswertgutachten wird in der Zusammensetzung des Gutachterausschusses für dieses Gutachten beraten und in seiner Gesamtheit beschlossen.
  • Den Antragstellenden des Verkehrswertgutachtens, den Eigentümerinnen und Eigentümern des Grundstückes oder den Inhaberinnen und Inhabern grundstücksgleicher Rechte werden Ausfertigungen des Verkehrswertgutachtens zusammen mit der Kosten- und Gebührenrechnung übermittelt.
  • Erläuterungen des Gutachtens sind, ggf. auch gegen Gebühr, durch das jeweilige vorsitzende Mitglied möglich.  

Voraussetzungen

Sie können nach §193 Absatz 1 Baugesetzbuch ein Verkehrswertgutachten für bebaute und unbebaute Grundstücken sowie Rechte an Grundstücken beantragen, wenn Sie

  • Eigentümerin oder Eigentümer,
  • eine der Eigentümerin oder dem Eigentümer gleichstehend berechtigte Person,
  • Inhaberin oder Inhaber anderer Rechte am Grundstück
  • oder eine pflichtteilsberechtigte Person sind, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist.

Weiterhin können unter bestimmten Voraussetzungen Behörden und Gerichte antragsberichtigt sein.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Formulare vorhanden: Teilweise digital ausfüllbare PDFs

Onlineverfahren möglich: Aktuell nicht

Schriftform erforderlich: Auftragsbestätigung

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Umfang der erforderlichen Sachverhaltsermittlungen.

Die Bearbeitung beansprucht in der Regel vier bis 16 Wochen.



  • 1 — 3 Monat(e)
    • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Objekttyp und beträgt im Regelfall ein bis drei Monate von Beantragung bis Leistungsbescheid.

Rechtsbehelf

Gegen das Ergebnis eines Verkehrswertgutachtens ist kein Rechtsbehelf möglich. Rechtsbehelfsmittel sind ausschließlich möglich bezüglich des Kosten- und Gebührenbescheids.