Verbrennung von pflanzlichen Abfällen, die im Wald anfallen anzeigen
Urheber
Volltext
Das offene Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist zum Zweck der Beseitigung außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen wie folgt zugelassen:
- Zulassung im Einzelfall auf Antrag bei der zuständigen Stelle oder
- allgemeine Zulassung nach einer Anzeige für pflanzliche Abfälle oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen bei der zuständigen Stelle.
Das offene Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist zum Zweck der Beseitigung außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen wie folgt zugelassen:
- Zulassung im Einzelfall auf Antrag bei der zuständigen Stelle oder
- allgemeine Zulassung nach einer Anzeige für pflanzliche Abfälle oder Pflanzenteilen mit Schadorganismen bei der zuständigen Stelle
Ansprechpunkt
öffentlich-rechtliches Abfallunternehmen am Wohnort
öffentlich-rechtliches Abfallunternehmen am Wohnort
Zuständige Stelle
öffentlich-rechtliches Abfallunternehmen am Wohnort
Voraussetzungen
Mit dem Antrag bzw. der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
- Gebühr: Mindestens 24,00 EUR, höchstens 100,00 EUR. (Vorkasse: nein)
- Gebühr: Mindestens 24,00 EUR, höchstens 100,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Bearbeitungsdauer
- 6 — 10 Tag(e)
- 6 — 10 Tag(e)
Verfahrensablauf
Die Zulassung im Einzelfall erfordert einen formlosen Antrag. Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet durch Einzelverfügung hierüber.
Die allgemeine Zulassung erfordert eine fristgerechte Anzeige. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen (Befall mit Schadorganismen) erfüllt werden.
Nach Ablauf der Anzeigefrist ist das Verbrennen zugelassen, soweit die zuständige Stelle bis dahin keine andere Entscheidung getroffen hat.
Die Zulassung im Einzelfall erfordert einen formlosen Antrag. Die zuständige Stelle prüft den Antrag und entscheidet durch Einzelverfügung hierüber.
Die allgemeine Zulassung erfordert eine fristgerechte Anzeige. Die zuständige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen (Befall mit Schadorganismen) erfüllt werden.
Nach Ablauf der Anzeigefrist ist das Verbrennen zugelassen, soweit die zuständige Stelle bis dahin keine andere Entscheidung getroffen hat.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch: 17.02.2026
Formulare
nicht angegeben
Erforderliche Unterlagen
nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Frist
- 6 — 10 Tag(e)
- Bitte reichen Sie Ihren Antrag mindestens 6 Werktage vorher ein.