Krankenhilfe für Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und Alleinerziehende mit Kindern in gemeinsamen Wohnformen
Volltext
Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sogenannte Krankenhilfe oder Hilfe bei Krankheit. Das ist der Fall, wenn sie Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe empfangen. Als alleinerziehendes Elternteil können Sie ebenfalls Krankenhilfe erhalten.
Krankenhilfe ist vergleichbar mit den Leistungen einer gesetzlichen Krankenkasse. Sie sichert die medizinische Versorgung sowie den individuellen Bedarf der Betroffenen.
Wenn Betroffene krank werden, sorgt das Jugendamt dafür, dass die Kosten für die Behandlung und die Medikamente übernommen werden. Dies betrifft beispielsweise auch:
- vorbeugende Gesundheitshilfe zur Vermeidung oder Früherkennung von Krankheiten,
- Behandlung zur Heilung und Linderung von Krankheiten und
- Behandlung, Versorgung und Pflege bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Jugendämtern.
Voraussetzungen
- Die betroffene Person ist nicht krankenversichert oder die Krankenversicherung deckt den Bedarf nicht vollständig ab
-
Die betroffene Person zählt zu einer der folgenden Gruppen:
-
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
- in einer Pflegefamilie leben
- in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe leben
- in einer intensiv-sozialpädagogischen Einzelbetreuung sind
- als Kind oder Jugendliche beziehungsweise Jugendlicher mit einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung in einer Pflegefamilie oder in einer stationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung leben
- das Jugendamt dauerhaft oder vorläufig in Obhut genommen hat
- während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform untergebracht sind, wie beispielsweise in einer Einrichtung des Betreuten Wohnens
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alleinerziehende Mütter und Väter, die
- für ein Kind unter 6 Jahren sorgen und mit dem Kind in einer Mutter-Kind-Einrichtung oder einer Vater-Kind-Einrichtung leben
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Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
-
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Kinder, die
- gemeinsam mit ihrer Mutter oder ihrem Vater in einer Mutter-Kind-Einrichtung oder einer Vater-Kind-Einrichtung leben
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Kinder, die
Erforderliche Unterlagen
- Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Um den Anspruch zu prüfen, fordert das Jugendamt die jeweils notwendigen Unterlagen an.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Frist
Es gibt keine Frist.
Rechtsgrundlage(n)
- § 40 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
- § 42 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1
- § 42a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VIII
- § 13 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Abs. 3
- § 19 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Abs. 3
Rechtsbehelf
Wenn das Jugendamt die Krankenhilfe ablehnt, können Sie dagegen klagen.
Ansprechpunkt
Die Zuständigkeit liegt bei den örtlichen Jugendämtern.
Formulare
Nicht angegeben
Hinweise (Besonderheiten)
Nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Auslastung der Behörde ab.